· Fachbeitrag · Aufbewahrung von Mandantenunterlagen
Eine differenzierte Aktenführung bietet Vorteile: Sinn und Zweck einer „internen“ Mandantenakte
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster
| Der Begriff der Handakte ist schillernd. In der Kommentarliteratur wird daher der „Handakte im weiteren Sinne“ neben der gesetzlich definierten „Handakte im Sinne von § 66 Abs. 3 StBerG“ die „interne Mandantenakte“ gegenübergestellt. Der unterschiedliche Inhalt und jeweilige Zweck zeigen auf, dass der Kanzleiinhaber die Unterscheidung kennen und dementsprechend aufzubewahrende Unterlagen zuordnen sollte. |
Die Handakte im weiteren Sinne
Die Handakte im weiteren Sinne umfasst sämtliche Unterlagen, die der Steuerberater im Rahmen eines Auftragsverhältnisses vom Mandanten oder von Dritten für diesen erhalten hat. Hinzu kommen solche Unterlagen, die der Steuerberater selbst angefertigt hat. Im Einzelnen handelt es sich um
- die von dem Mandanten zur Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellten Unterlagen - z.B. Buchführungsunterlagen, Rechnungen, Kontenauszüge, Bescheinigungen und sonstige Belege,
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