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  • · Fachbeitrag · Bescheidänderung, Teil 1

    Wann Änderungsanträge Steuerpflichtiger trotz formeller Bescheidbestandskraft Erfolg haben

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wird ein Steuer- oder Feststellungsbescheid nach Ablauf der regulären Einspruchsfrist formell bestandskräftig und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 A0) möglich, muss ein bislang nicht berücksichtigter steuermindernder Vorgang nicht zwangsläufig außen vor bleiben. Die AO enthält eine Reihe von Berichtigungs- und Änderungsvorschriften, die dem FA unter bestimmten Voraussetzungen eine steuererhöhende Bescheidänderung ermöglichen, aber auch den Steuerpflichtigen berechtigen, einen Änderungsantrag für eine Bescheidänderung zu seinen Gunsten zu stellen. |

    Keine Aussetzung der Vollziehung

    Im Rahmen eines Antrags auf Änderung kommt keine Aussetzung der Vollziehung eines streitigen Steuerbetrags in Betracht, da die diesbezüglichen Regelungen in § 361 AO nur im Einspruchsverfahren Anwendung finden. Im Einzelfall könnte eine Stundung (§ 222 AO) infrage kommen. Das dürfte angesichts der engen Voraussetzungen hierfür jedoch der Ausnahmefall sein.

    Bescheidänderung bei Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

    Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO), ist er für beide Seiten offen. Das bedeutet, nicht nur das FA kann den Bescheid jederzeit und uneingeschränkt aufheben oder ändern, sondern auch der Steuerpflichtige kann jederzeit die Aufhebung oder Änderung des Bescheids ohne Einschränkungen beantragen (§ 164 Abs. 2 S. 2 AO). Das FA hat lediglich das Recht, die Entscheidung über den Änderungsantrag bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls (z. B. durch eine anstehende Betriebsprüfung) hinauszuschieben. Allerdings muss die abschließende Prüfung in angemessener Zeit - i. d. R. innerhalb von sechs Monaten - vorgenommen werden (§ 164 Abs. 2 S. 3 AO).