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  • · Fachbeitrag · Bescheidänderung, Teil 2

    Diese Änderungsanträge Steuerpflichtiger haben trotz formeller Bescheidbestandskraft Erfolg

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die AO enthält eine Reihe von Berichtigungs- und Änderungsvorschriften, die dem FA unter bestimmten Voraussetzungen eine steuererhöhende Bescheidänderung ermöglichen, aber auch den Steuerpflichtigen berechtigen, einen Änderungsantrag für eine Bescheidänderung zu seinen Gunsten zu stellen. Dazu gehören unter anderem die Bescheidänderung bei Widerstreit, bei Grundlagenbescheiden und wegen rückwirkender Ereignisse. |

    Bescheidänderung bei Widerstreit (§ 174 AO)

    Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten von einem oder mehreren Steuerpflichtigen berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, ist der fehlerhafte Bescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern (§ 174 Abs. 1 AO). Hier enthält die gesetzliche Regelung ein ausdrückliches Antragserfordernis: Das FA wird nicht von Amts wegen tätig, sondern nur aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen.

     

    Ein bestimmter Sachverhalt muss in mehreren Steuerbescheiden widerstreitend berücksichtigt worden sein. Wird ein Sachverhalt lediglich in einem Steuerbescheid widersprüchlich behandelt, erfolgt keine Korrektur. Ist die Festsetzungsfrist für die fehlerhafte Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist. Dabei kann über den fristgerecht gestellten Antrag auch noch nach Ablauf der Jahresfrist entschieden werden (Anwendungserlass zu § 174 AO Nr. 2).