· Nachricht · Besteuerungsverfahren
Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab VZ 2017
| Mit dem Gesetz der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens kam für VZ ab 2017 die Belegvorhaltepflicht. Belege werden nicht mehr mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für vorgehalten. Die bayerische Steuerverwaltung hat zusammen mit den Steuerberaterkammern München und Nürnberg sowie der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. Empfehlungen zur Belegvorlage für Angehörige der steuerberatenden Berufe i. S. der §§ 3 und 4 StBerG erarbeitet. |
Faustregel
Je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt ist, desto höher sind die Anforderungen an die Belegvorlage. Ein steuerlicher Sachverhalt ist in der Regel bedeutend, wenn er
- neu bzw. erstmalig oder einmalig ist,
- einen außergewöhnlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt
- sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder
- eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.
Für die Empfehlungen zur Belegvorlage siehe im Einzelnen die folgende Aufstellung:
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Steuererklärung/ Anlage | Sachverhalt | Beleg/Nachweis |
Mantelbogen | Erstmalige Zahlung dauernder Lasten | Zugrunde liegender Vertrag (über Vermögensübertragung) |
Erstmalige Geltendmachung einer Behinderung (bzw. bei Änderung oder Verlängerung) | Nachweis der Behinderung nach § 65 EStDV | |
Anlage Vorsorgeaufwand | Eigene Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen | Bescheinigung der Versorgungseinrichtung |
Anlage Unterhalt | Erstmalige Zahlung von Auslandsunterhalt | Unterhaltsbescheinigung, Zahlungsnachweis |
Bescheinigung EU/EWR | Antrag auf (fiktive) unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG | Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung |
Anlage N | Ermäßigte Besteuerung wegen Entlassungsentschädigung/Abfindung, Arbeitslohn für mehrere Jahre | Vertrag/sonstige Unterlagen/Erläuterungen |
Fälle des § 41b Abs. 3 EStG (Lohnsteuerbescheinigungsdaten werden nicht übermittelt) | Besondere Lohnsteuerbescheinigung | |
Erstmalige Geltendmachung von doppelter Haushaltsführung | Nachweise (z. B. Mietvertrag für doppelten Haushalt, Nachweise über Fahrtkosten, detaillierte Kostenaufstellung) | |
Erstmalige Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers | Darstellung der Voraussetzungen, Wohnflächenermittlung, Kostenübersicht | |
Anlage AUS/ Anlage N-AUS | Ausländische Einkünfte | Nachweis der Besteuerung im Ausland |
Anlage G/ Anlage S/ Anlage L | Schlussbilanz, ggf. Übergangsgewinn, Aufgabegewinnberechnung, Vertragsunterlagen | |
Vorgänge zu § 17 EStG | Vertragsunterlagen, Angaben zum Erwerbszeitpunkt und zur Höhe der Beteiligung, ggf. Nachweise zur Inanspruchnahme | |
Anlage KAP | Erträge aus Kapitalanlagen bei Kreditinstituten im Ausland | Nachweis zur anrechenbaren ausländischen Steuer |
Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage | Nachweis der Anschaffungskosten | |
Anlage V | Erstmalige Vermietung (analog: Verpachtung) | Mietvertrag, Kaufvertrag, Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage (ggf. Kaufpreisaufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte), Darlehensverträge oder sonstige Finanzierungsnachweise |
Mietausfälle/Leerstandszeiten | Erläuterungen, ggf. Nachweise | |
Anlage Kind | Schulgeld im Erstjahr | Vertrag/Rechnung, Zahlungsnachweis |
Kinderbetreuungskosten im Erstjahr | Betreuungsvertrag, Zahlungsnachweis | |
Umsatzsteuer-Jahreserklärung | USt-Organschaft | Übersicht über die Zusammensetzung der Umsätze und Vorsteuern |
Signifikante Abweichung zwischen Voranmeldung und Jahreserklärung | Erläuterung | |
Feststellungserklärungen | Ausscheiden/Eintritt von Gesellschaftern, Umwandlung, Einbringung in die Personengesellschaft | Verträge und ggf. die dazugehörigen Registeranmeldungen |
Anlage EÜR | Abgabe der Anlage EÜR | Kontennachweise zur Gewinnermittlung |
Körperschaftsteuererklärung | Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie der vertraglichen Vereinbarungen mit Anteilseignern und diesen nahestehenden Personen | Verträge/Gesellschafterbeschlüsse bzw. Begründung für die Änderung |
Umwandlungen und Einbringungen | Verträge und ggf. die dazugehörigen Registeranmeldungen | |
Anrechenbare Kapitalertragsteuer | Steuerbescheinigung zur anrechenbaren Kapitalertragsteuer |
Hinweis zur Zeile 98 in der Einkommensteuererklärung
Falls mit der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht werden sollen, darf nichts in Zeile 98 eingetragen werden; denn sonst wird zwingend eine personellen Fallbearbeitung im Finanzamt ausgelöst, wodurch sich die Bearbeitungszeit der Steuererklärung verlängert.