· Nachricht · Betriebsprüfung
Unterbrechung einer Betriebsprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn
| Für den Beginn einer Außenprüfung genügt die Durchsicht übersandter Unterlagen und Schriftverkehr zu sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Fragestellungen. Eine Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn liegt nicht vor, wenn an die Ermittlungsergebnisse nach Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann (FG Hamburg 11.6.14, 1 V 290/13, Urteil unter http://openjur.de/u/713366.html ). |
Die (vierjährige) Festsetzungsfrist läuft gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab, wenn vor ihrem Ablauf mit einer Außenprüfung begonnen wurde.
Quelle: ID 43070955