· Fachbeitrag · Büroorganisation
Obacht bei fristwahrenden Schriftsätzen per Fax
| Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - im Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. |
Eine konkrete Einzelanweisung des Steuerberaters an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (BGH 15.6.11, XII ZB 572/10, Abruf-Nr. 112328). Der Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle kommt ein Steuerberater nur dann nach, wenn er seinen Angestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Frist erst nach der Kontrolle des Sendeberichts im Fristenbuch zu löschen (BGH 7.7.10, XII ZB 59/10, Abruf-Nr. 102592).