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  • · Nachricht · Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert

    Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 1.1.2015 - Vorarbeiten beginnen schon jetzt

    | Die Kirchensteuererhebung wird für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und vereinfacht. Für das Jahr 2014 müssen die Angehörigen der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften zwar noch das gesetzlich vorgeschriebene Antragsverfahren nutzen, um den Kirchensteuerabzug bereits bei der Abgeltungsteuer zu veranlassen. Zum Stichtag 1.1.15 wird aber ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten beginnen schon Anfang 2014. Die Einzelheiten sind in § 51a Abs. 2b bis e und Absatz 6 EStG geregelt. |

    Das System der Abgeltungsteuer

    Das automatisierte Verfahren setzt auf die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen der kirchensteuerrechtlichen Behandlung von Kapitalerträgen auf. Die Kirchensteuer für diese Einkunftsart wird wie bisher als Zuschlag zur Abgeltungsteuer erhoben. Ziel der Neuregelung ist, auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer weitestgehend an der Quelle zu erheben.

     

    Bereits seit 2009 werden Kapitalerträge grundsätzlich mit 25 % und abgeltend besteuert. Dabei nehmen die Zahlstellen und Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Banken) den Steuerabzug automatisch ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen „an der Quelle“ vor. Sie führen die Steuern ihrerseits an die Finanzverwaltung ab. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer abgegolten, d. h. die Steuerpflichtigen müssen die Kapitaleinkünfte nicht mehr in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

     

    Diese Verfahrenserleichterung für die Steuerpflichtigen wird nunmehr auch für die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge genutzt.

    Das neue Verfahren

    Ab dem 1.1.15 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für und die Weiterleitung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt künftig automatisch. „Automatisch“ bedeutet, dass die Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.

     

    Alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, z. B. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften (Abzugsverpflichtete), fragen zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab. Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, könnten potentiell Schuldner von Kapitalertragsteuer sein und damit auch potentiell Schuldner von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer.

     

    Auf Basis der den Abzugsverpflichteten vom BZSt bereitgestellten Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Ist die Person, für die der Abzugsverpflichtete beim BZSt anfragt, kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, dann wird das BZSt dem Anfragenden einen neutralen „Nullwert“ zurück melden. Bei dem „Nullwert“ handelt es sich um eine inhaltsleere Information, die nicht in die eine oder andere Richtung deutbar ist.

    Quelle: ID 42729526