· Fachbeitrag · Datenschutz
Müssen Steuerberater mit ihren Mandanten Auftragsvereinbarungsverträge schließen?
von RA Heike Mareck, zertifizierte Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de
| In den letzten Monaten traten vermehrt Mandanten an ihre Steuerberater heran und wollten mit der Kanzlei einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV) schließen. Muss ein Steuerberater einen solchen Vertrag schließen? Hierzu gibt es unterschiedliche Meinungen. Die Aufregung ist groß, denn am 25.5.18 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft und mit Abmahnungen ist zu rechnen. Müssen dann noch Verträge geschlossen werden, wird es eng. Um es kurz zu machen: Nein, eine Auftragsverarbeitung ist das nicht. |
Auftragsverarbeitung? Ja, nein, vielleicht…
Die BStBK und die bayerische Aufsichtsbehörde (offiziell: Bayerisches Landes-amt für Datenschutzaufsicht) verneinten das Erfordernis eines Auftragsverarbeitungsvertrags. Grund: Die freiberufliche und eigenverantwortliche Tätigkeit lasse keine enge Weisungsgebundenheit im Sinne des § 11 BDSG alte Fassung (gültig bis 24.5.18) zu. Einige Rechtsanwälte sahen das anders. Sie argumentierten mit dem „Recht auf Vergessenwerden“, welches „das deutsche Recht sticht“:
Zwischenzeitlich hat sich die Datenschutzkonferenz hierzu positioniert. Sie machte im Kurzpapier Nr. 13 „Auftragsverarbeiter“ deutlich:
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