· Fachbeitrag · Datenschutz
Rechtsanwalt + Externer Datenschutzbeauftragter = eventuell Gewerbetreibender?
von RA Heike Mareck, zertifizierte Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de
| Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein Beschäftigungsprogramm: für IT-Spezialisten in Unternehmen, für Mitarbeiter ‒ und jetzt auch verstärkt für Rechtsanwälte, die als Externe Datenschutzbeauftragte (DSB) tätig werden möchten. Doch es gibt ein Problem: Das FG München (25.7.17, 5 K 1403/16, Abruf-Nr. 199438 ) entschied, dass diese Rechtsanwälte Gewerbetreibende sind. Ob der BFH das auch so sieht, wird sich noch zeigen. Steuerberater sollten die Entwicklung im Auge behalten, um ihre Mandanten jetzt richtig zu beraten. |
Die Ausgangslage
Viele Unternehmen und mittelständische Betriebe suchen derzeit jemanden, der den Datenschutz im Haus betreut. Zwar kann der Chef im Unternehmen jemanden zum DSB benennen, doch viele Arbeitnehmer fallen per se schon raus. Das ist entweder der Fall, weil eine Interessenkollision vorliegt, oder keiner zusätzlich diese Aufgabe stemmen kann, ohne wichtige Aufgaben abgeben zu müssen. Zudem muss der Mitarbeiter erst einmal geschult werden. Und so ein Einführungslehrgang bewegt sich schnell bei Kosten ab 2.000 EUR aufwärts ‒ ganz abgesehen von den Folgeschulungen und das neu einzuführende Softwareprogramm.
Dann sollte es doch lieber gleich ein Externer DSB sein, der die Aufgabe übernimmt. Keine Frage, hier bieten sich Rechtsanwälte an: Die neue DS-GVO ist schwer juristisch ausgelegt ‒ angefangen von den Begrifflichkeiten wie „Auftragsverarbeitungsvertrag“ oder „Datenschutz-Folgenabschätzung“ bis hin zu den Gesprächen „auf Augenhöhe“ mit den Aufsichtsbehörden oder gar anstehenden Gerichtsverfahren.
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