· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kein zusätzlicher SA-Abzug für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG abzuziehen, wenn er nicht mehr aktiv, sondern lediglich in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist. Eine solche Berechtigung ergibt sich weder aus einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk noch daraus, dass der Steuerpflichtige über seinen Ehegatten gemäß § 79 S. 2 EStG mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat (BFH 29.7.15, X R 11/13, Abruf-Nr. 180565). |
Sachverhalt
Der Kläger ist als selbstständiger Steuerberater seit dem 1.1.00 von der Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied im Versorgungswerk für Steuerberater. Vorher war er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die mit ihm zur ESt zusammenveranlagte Klägerin, seine Ehefrau, erzielte rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmereinkünfte. Auf die im Jahr 2005 jeweils im eigenen Namen geschlossenen Altersvorsorgeverträge zum Aufbau einer sogenannten Riesterrente zahlten die Kläger in 2006 und 2009 Beiträge, wofür sie jeweils die ihnen zustehenden Altersvorsorgezulagen erhielten. Bei der ESt-Veranlagung 2006 und 2009 berücksichtigte das FA diese Zahlungen in Höhe der abzugsfähigen Beträge als Sonderausgaben (SA) und für die Ehefrau den zusätzlichen SA-Abzug nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG. Für den Steuerberater lehnte das FA diesen zusätzlichen SA-Abzug ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der BFH wies die Revision des Steuerberaters und seiner Ehefrau als unbegründet zurück, da der Steuerberater den zusätzlichen SA-Abzug gemäß § 10a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch nehmen kann.
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