· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Nutzungspflicht des beSt begann mit dem 1.1.23 und nicht ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzungsmöglichkeit
| Steuerberater können sich in einem Klageverfahren nicht darauf berufen, dass ihnen der Registrierungsbrief für das beSt noch nicht zugeschickt worden ist (FG Niedersachsen, Newsletter 3/2023). |
Steuerberater sind seit dem 1.1.23 verpflichtet (§ 52d S. 1 FGO), vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das FG als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht“. Die Frage, wann ein sicherer Übermittlungsweg im von §§ 52a, 52d FGO „zur Verfügung steht“, wird unterschiedlich beurteilt:
- Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nutzungspflicht des beSt könnte der Erhalt des Registrierungsbriefs (so die Rechtsauffassung der BStBK in ihren FAQ) oder die Erstanmeldung des Steuerberaters sein. Diese Auffassung ist jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch (veröffentlichte) Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt worden.
- Ein anderer Anknüpfungspunkt ist der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt für die aktive Nutzungspflicht ab dem 1.1.23 und unabhängig vom Erhalt des Registrierungsbriefs. Hierfür sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung, so dass Entscheidungen der Finanzgerichte auf dieser Grundlage zu erwarten sind (so bereits das FG Niedersachsen in einem noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid). Auch der BFH (27.4.22, XI B 8/22) hatte schon in einem obiter dictum ausgeführt, dass für Steuerberater spätestens ab dem 1.1.23 eine aktive Nutzungspflicht des beSt bestehe.
Das FG Niedersachsen rät in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Möglichkeit zu nutzen, sich zu der „Fast-Lane“ bei der BStBK anzumelden, um so eine beschleunigte Registrierung zu erhalten.
Weiterführender Hinweis
- Elektronischer Rechtsverkehr ‒ Wann beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt? (Pohl, KP 25, 23)