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  • · Nachricht · Entlohnung der Kanzleimitarbeiter

    Steuerberater darf Vergütung der Mitarbeiter nicht von der Zahlungsmoral der Mandanten abhängig machen

    | Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, indem eine Beteiligung am Honorar der für Mandanten des Arbeitgebers erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht wird, dass die Mandanten das Honorar bezahlen ( LAG Hamm 21.4.15, 14 Sa 1249/14 ). |Sachverhalt

    Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Vergütungsvereinbarung sittenwidrig ist, wenn der angestellte Steuerfachangestellte mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht.

     

    Der Steuerfachangestellte erhielt ausweislich der Abrechnung für Oktober 2013 als monatliche Vergütung ein Grundgehalt von 1.600 EUR brutto, einen pauschal versteuerten Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von durchschnittlich 320 EUR brutto sowie einen weiteren als „Provision“ bezeichneten Vergütungsbestandteil. Diese Provision betrug 30 % der Rechnungen, die der Steuerfachangestellte den Mandanten für seine Arbeiten erstellte. Zugrunde gelegt wurde der Nettorechnungsbetrag abzüglich einer Auslagenpauschale. Ausweislich der Abrechnung für den Monat Oktober 2013 erhielt der Steuerfachangestellte eine „Provision“ von 2.366,75 EUR. Die Jahressumme dieses Vergütungsbestandteils betrug bis Oktober 2013 35.978,14 EUR brutto.

     

    Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Kündigung des Arbeitnehmers zum 31.3.14 beendet. Die zu diesem Zeitpunkt eingreichte Provisionsaufstellung führte zu Unstimmigkeiten, die im Verlauf zur Einreichung einer Klage vor dem LAG führten.

     

    Der Fachangestellte hatte eine mit „Unbezahlte Rechnungen Stand 31.12.2013“ überschriebene Aufstellung zur Akte gereicht, in der er die Namen der Mandanten, die erbrachte Leistung, die Rechnungsnummer und den Rechnungsbetrag genannt hat. Eine Rechnung stammt aus 2010 über einen Betrag von 463,65 EUR, die restlichen Rechnungen stammen aus den Jahren 2011 bis 2013. Nach Abzug einer zu viel abgerechneten Pauschale für einen Mandanten endet die Aufstellung mit einem als „offene Umsätze“ bezeichneten Betrag von 57.611,18 EUR.

     

    Der Steuerberater vertrag jedoch die Auffassung, der Angestellte hätte nur ein Anrecht auf die Provision der erledigten, abgerechneten und gezahlten Umsätze.

     

    Entscheidung

    Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht.

     

    Ebenso sittenwidrig ist eine Vereinbarung zwischen einem Gastwirt und einer Serviererin mit dem Inhalt, dass der Anspruch auf wesentliche Lohnteile (Umsatzprozente) von der Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsfähigkeit der Gäste abhängt. Sie widerspricht dem auf Austausch von Dienstleistungen und Vergütung gerichteten Arbeitsverhältnis. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Arbeitgeber und darf nicht von Umständen abhängig sein, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat.

    Die vom Steuerberater behauptete Vereinbarung führt ohne angemessenen Ausgleich bzw. nennenswerte Gegenleistung zu einer Beteiligung des Steuerfachangestellten an den Umsatzverlusten, die ihm durch die Weigerung von Mandanten entstehen, für erbrachte Leistungen zu zahlen. Der Erhalt der Arbeitsvergütung für tatsächlich geleistete Arbeit wird von Umständen abhängig gemacht, die der Angestellte nicht beeinflussen kann.

     

    Weiterführender Hinaweis

    Quelle: ID 43553248