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  • 16.06.2015 · IWW-Abrufnummer 177472

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 21.04.2015 – 14 Sa 1249/14

    1. Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, indem eine Beteiligung am Honorar der für Mandanten des Arbeitgebers erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht wird, dass die Mandanten das Honorar bezahlen.

    2. Die Verschwiegenheitspflicht eines als Steuerfachgehilfe beschäftigten Arbeitnehmers über die durch die Bearbeitung von Mandaten erworbenen Informationen aus dem Mandatsverhältnis hindert den Arbeitnehmer nicht daran, die zur Begründung seiner Forderung auf Arbeitsentgelt notwendigen Informationen aus dem Mandatsverhältnis im Prozess gegen seinen Arbeitgeber auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht vorzutragen.


    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12. August 2014 (5 Ca 672/14) im Tenor zu 2) teilweise abgeändert.

    Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zu 2) verurteilt, an den Kläger 17.144,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2014 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Die Revision wird zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über die Zahlung von Vergütung.



    Der Kläger war als angestellter Steuerfachgehilfe seit dem 1. September 2008 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer arbeitnehmerseitigen Kündigung mit dem Ablauf des 31. März 2014.



    Der Kläger erhielt ausweislich der Abrechnung für Oktober 2013 (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 8. Mai 2014, Bl. 19 d. A.) als monatliche Vergütung ein Grundgehalt von 1.600,00 Euro brutto, einen pauschal versteuerten Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von durchschnittlich 320,00 Euro brutto sowie einen weiteren als "Provision" bezeichneten Vergütungsbestandteil. Diese Provision betrug 30 % der Rechnungen, welche der Kläger den Mandanten für seine Arbeiten erstellte. Zugrunde gelegt wurde der Nettorechnungsbetrag abzüglich einer Auslagenpauschale. Die Abrechnung der Provision wurde vom Kläger gefertigt und dem Geschäftsführer der Beklagen zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt. Nach Abzeichnung wurde sie an die für die Gehaltsabrechnung zuständige Stelle weitergeleitet, welche dann die Abrechnung vornahm und die Auszahlung veranlasste. Ausweislich der Abrechnung für den Monat Oktober 2013 erhielt der Kläger eine "Provision" von 2.366,75 Euro; die Jahressumme dieses Vergütungsbestandteils betrug bis Oktober 2013 35.978,14 Euro brutto (55.174,84 Euro Gesamtbrutto abzüglich 16.000,00 Euro Grundgehalt sowie abzüglich 3.196,70 Euro Fahrtkostenzuschuss [55.174,84 Euro Gesamtbrutto abzüglich 51.977,44 Euro Lohnsteuerbrutto]), d.h. im Durchschnitt pro Monat rund 3.600,00 Euro brutto.



    Mit seiner am 24. März 2014 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage hatte der Kläger zunächst die Vergütung für den Monat Februar 2014 geltend gemacht. Die Beklagte wurde durch das hier angefochtene Urteil insoweit zwischenzeitlich rechtskräftig zur Zahlung verurteilt. Gegenstand der Berufung ist die am 9. Mai 2014 eingegangene Klageerweiterung, mit der der Kläger noch ausstehende Zahlungen von "Provision" verlangt hat. Der Kläger hat unter Berufung auf die zwischen den Parteien bestehende Abrede eine mit "Unbezahlte Rechnungen Stand 31.12.2013" überschriebene Aufstellung zur Akte gereicht (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 8. Mai 2014, Bl. 21 d. A.), in der er die Namen der Mandanten, die - schlagwortartig umschriebene - erbrachte Leistung, die Rechnungsnummer und den Rechnungsbetrag genannt hat. Eine Rechnung stammt aus 2010 über einen Betrag von 463,65 Euro, die restlichen Rechnungen stammen aus den Jahren 2011 bis 2013. Nach Abzug einer zu viel abgerechneten Pauschale für einen Mandanten endet die Aufstellung mit einem als "offene Umsätze" bezeichneten Betrag von 57.611,18 Euro, aus dem Kläger eine "Provision" von 17.283,35 Euro brutto begehrt.



    Der Kläger hat erstinstanzlich insoweit beantragt,

    die Beklagte zu verurteilten, an ihn 17.283,35 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2014 zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, soweit die Rechnungen aus dem Jahr 2010 stammen. Zudem bestehe die Abrede, dass der Kläger 30 % des erledigten, abgerechneten und gezahlten Umsatzes erhalte. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass das Gericht den Vortrag des Klägers zur Begründung seines Anspruchs nicht berücksichtigen dürfe, weil dieser gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 57 Abs. 1 StBerG verstoßen habe. Er nehme keine berechtigten Interessen wahr, da er als Dritter klage und nicht im Rahmen einer Honorarforderung zwischen dem Anspruchsteller und dem Anspruchsgegner. Der Kläger habe gegen seine Schweigepflicht verstoßen, indem er Mandantennamen sowie die Rechnungsbeträge mitgeteilt habe, aus denen sich die Gegenstandswerte errechnen ließen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht liege nicht vor. Der Kläger habe sich gemäß § 203 StGB strafbar gemacht. Um sich näher auf den Sachvortrag des Klägers einlassen bzw. die noch ausstehende Provisionsrückzahlung im Rahmen einer Widerklage geltend machen zu können, müsse die Beklagte noch die jeweiligen Mandanten bitten, sie von der Schweigepflicht zu entbinden.



    Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auch hinsichtlich der "Provision" antragsgemäß verurteilt. Der in der Aufstellung liegende Sachvortrag des Klägers sei zu berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot kenne das deutsche Zivilprozessrecht diesbezüglich nicht. Ein Verstoß gegen § 203 StGB liege zudem nicht vor, weil der Kläger berechtigte Interessen wahrnehme. Es gebe keinen sachlichen Grund, der rechtfertigen könne, warum die Beklagte gegenüber ihren Mandanten Honorarforderungen durchsetzen dürfe, dem Kläger dieser Weg gegen sie dagegen nicht offenstehe. Eine andere Annahme würde den Kläger in seinem Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Seite 4 bis 9 des Urteils, Bl. 41R bis 44 d. A.) verwiesen.



    Das Urteil wurde der Beklagten am 3. September 2014 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 4. September 2014 eingegangene und mit dem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Dezember 2014 am 2. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten.



    Die Beklagte vertritt weiterhin die Meinung, dass der Kläger durch den Inhalt der Begründung seiner Forderung gegen seine Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG sowie gegen § 203 StGB verstoßen habe. Der Kläger nehme keine berechtigen Interessen wahr. Zwar hindere § 57 StBerG den Steuerberater nicht, gegen den Mandanten einen Prozess um seine Gebühren zu führen und in diesem insbesondere einen Mitarbeiter vernehmen zu lassen, auch wenn eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht erfolgt. Vorliegend sei der Kläger jedoch lediglich ein Dritter, hinter dessen Interessen das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nicht zurücktrete. Der Vortrag des Klägers unterliege einen Verwertungsverbot und zugleich auch einem Beweiserhebungsverbot. Zudem bestehe nach § 204 StGB ein Verbot der Verwertung fremder Geheimnisse, dies gelte auch für den vorliegenden Prozess. Die Beklagte müsse zu den geltend gemachten Ansprüchen schweigen. Darüber hinaus bestünden die Ansprüche des Klägers jedoch dem Grunde nach nicht. Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass der Kläger 30 % des Umsatzes der erledigten, abgerechneten und gezahlten Arbeiten erhalte. Vorschusszahlungen der Mandanten auf künftige Arbeiten sowie nicht gezahlte Mandantenrechnungen sollten nicht verprovisioniert werden. Dass der Kläger von dieser Vereinbarung ausgehe, zeige der Umstand, dass er ausweislich seiner Aufstellung Ansprüche aus unbezahlten Rechnungen seit 2009 geltend mache, und zwar erstmalig im Prozess. Der Kläger müsse sich daran festhalten lassen, dass die bisher erfolgten Abrechnungen von ihm als vollständig und richtig anerkannt worden seien.



    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12. August 2014 (5 Ca 672/14) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 17.283,35 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2014 zu zahlen.



    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Der Kläger ist der Auffassung, dass er berechtigt gewesen sei, zur substantiierten Begründung seiner Forderung wie geschehen vorzutragen. Andernfalls wäre er rechtlos gestellt und der Willkür der Beklagten ausgesetzt. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei in der Vergangenheit eine "Provision" bei Rechnungsstellung durch den Kläger gezahlt worden. Dieses sei dann von ihr einseitig dahingehend geändert worden, dass 50 % der Provision bei Rechnungsstellung und weitere 50 % bei Zahlung durch den jeweiligen Mandanten gewährt worden seien. Am 23. Dezember 2013 sei dem Kläger seitens der Beklagten dann eine neue Vereinbarung vorgelegt worden, wonach eine "Provision" nur nach Zahlung des jeweiligen Mandanten erfolgen sollte. Dies habe der Kläger abgelehnt und zu seiner Kündigung geführt, da er nicht bereit gewesen sei, sich der Willkür der Beklagten auszuliefern. Im Übrigen hätten die Mandanten die Rechnungen bezahlt, zum Beweis beruft sich der Kläger auf die namentlich im Einzelnen mit Anschrift benannten Mandanten als Zeugen.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 17. April 2014 und 12. August 2014 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2015 verwiesen.



    Entscheidungsgründe



    Die zulässige Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet.



    1. Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von



    139,10 Euro brutto verurteilt worden ist. Die entsprechende Forderung des Klägers ist verjährt. Es handelt sich hierbei um die Vergütung für die Rechnung 100705 über einen Betrag von 463,65 Euro. Diese Rechnung stammt unstreitig aus dem Jahr 2010, so dass der Anspruch des Klägers auf 30 % des sich aus dieser Rechnung ergebenden Rechnungsbetrages am 31. Dezember 2010 fällig wurde und am 31. Dezember 2013 verjährte. Die Klage ist jedoch erst am 9. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung war insoweit erfolgreich.



    2. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 17.144,25 Euro brutto zu zahlen.



    a) Zwischen den Parteien bestand die Vereinbarung, dass der Kläger für die von ihm gegenüber dem Mandanten der Beklagten abgerechneten Leistungen 30 % des Nettorechnungsbetrages erhält. Zwar handelt es sich nicht, wie die Parteien meinen, um eine Provision im Sinne der §§ 87 ff. HGB. Eine Provision ist die Vergütung für die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften für den Arbeitgeber. Eine solche Tätigkeit des Klägers liegt hier nicht vor. Der Kläger hat vielmehr Mandate der Beklagten bearbeitet. Für seine Tätigkeiten fallen Honorare an, an denen er aufgrund der Vereinbarung beteiligt ist. Je mehr honorarpflichte Beratungstätigkeit er gegenüber den Mandanten erbringt, desto höher wird seine Vergütung. Es handelt sich um eine von der Effizienz seiner Tätigkeit abhängigen Vergütung, vergleichbar dem Akkord, also um Leistungslohn, nicht aber um eine erfolgsabhängige Vergütung im Sinne des § 87 HGB.



    Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, für welche Mandanten er welche Rechnungen für welche - zumindest schlagwortartig umschriebenen - Leistungen in welcher Höhe abgerechnet hat. Die Beklagte hat zur Berechtigung dieser Forderungen nicht im Einzelnen Stellung genommen. Der Vortrag des Klägers ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Forderung ist in der geltend gemachten Höhe danach begründet.



    b) Es kann offen bleiben, ob von vornherein vereinbart worden war, dass eine Beteiligung von 30 % nur für tatsächlich von den Mandanten bezahlte Rechnungen an den Kläger gezahlt werden sollte, oder ob eine solche Vereinbarung erst am 23. Dezember 2013 getroffen werden sollte. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt wird, führt dies nicht zu einem Entfall des Anspruches des Klägers. Denn eine wie von der Beklagten vorgetragene Vereinbarung der Parteien wäre sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). Insoweit kann auch offen bleiben, ob die in der Auflistung des Klägers genannten Mandanten die Rechnungen zwischenzeitlich bezahlt haben oder nicht.



    Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht (vgl. BAG, 10. Oktober 1990, 5 AZR 404/89, AP BGB § 138 Nr. 47, II. 1. der Gründe). Ebenso sittenwidrig ist eine Vereinbarung zwischen einem Gastwirt und einer Serviererin mit dem Inhalt, dass der Anspruch auf wesentliche Lohnteile (Umsatzprozente) von der Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsfähigkeit der Gäste abhängt. Sie widerspricht dem auf Austausch von Dienstleistungen und Vergütung gerichteten Arbeitsverhältnis. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Arbeitgeber und darf nicht von Umständen abhängig sein, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat (vgl. LAG Hamm, 3. Oktober 1979, 1 Sa 946/79, DB 1980, 587 f.).



    Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung führt ohne angemessenen Ausgleich bzw. nennenswerte Gegenleistung (vgl. BAG, 10. Oktober 1990, 5 AZR 404/89, AP BGB § 139 Nr. 47, Leitsatz bzw. III. der Gründe) zu einer Beteiligung des Klägers an ihren Umsatzverlusten, die ihr durch die Weigerung von Mandanten entstehen, für erbrachte Leistungen zu zahlen. Der Erhalt der Arbeitsvergütung für tatsächlich geleistete Arbeit wird von Umständen abhängig gemacht, welche der Kläger nicht beeinflussen kann. Er ist davon abhängig, dass die Beklagte ihre Honoraransprüche durchsetzt, ohne dass sie sich hierzu rechtlich verpflichtet hat.



    Der Kläger steht damit schlechter als ein Handelsvertreter oder Arbeitnehmer bei Provisionsansprüchen im Falle der Nichtleistung durch den Dritten. Dessen Nichtleistung muss feststehen (§ 87 a Abs. 2 Halbs. 1), was der Unternehmer bzw. Arbeitgeber darlegen und beweisen muss. Hiervon kann nicht zu Lasten des Handelsvertreters bzw. des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 87 a Abs. 5 HGB). Nach der von der Beklagten behaupteten Abrede wäre dagegen der Kläger für eine Zahlung seitens der Mandanten darlegungs- und beweispflichtig.



    Betroffen ist ein erheblicher Teil der Vergütung des Klägers. Der Provisionsanteil beträgt rund zwei Drittel der Gesamtvergütung. Die behauptete Abhängigkeit der "Provision" auf die Nettorechnungsbeträge von einer Zahlung durch die Mandanten ist daher sittenwidrig und nichtig.



    Die Nichtigkeit dieses Teils der Vergütungsabrede führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Vergütungsabrede insgesamt, sondern zu ihrer Aufrechterhaltung im Übrigen (§ 139 BGB). Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Beteiligung des Klägers an den Honoraren für seine Tätigkeit, welche abgerechnet worden ist, auch ohne die Verlustbeteiligung vereinbart hätten, um eine effiziente Bearbeitung der Mandate durch den Kläger sicher zu stellen.



    3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Begründung des Klägers für seine Forderung im vorliegenden Prozess verwertbar. Auch ohne Entbindung von einer Schweigepflicht konnte der Kläger in seinem Vergütungsprozess gegen die Beklagte die Mandanten namentlich benennen, die erbrachten Leistungen umschreiben, sowie das Rechnungsdatum und den Rechnungsbetrag in dem Prozess vortragen. Die Verschwiegenheitspflicht eines als Steuerfachgehilfe beschäftigten Arbeitnehmers über die durch die Bearbeitung von Mandaten erworbenen Informationen aus dem Mandatsverhältnis hindert den Arbeitnehmer nicht daran, die zur Begründung seiner Forderung auf Arbeitsentgelt notwendigen Informationen aus dem Mandatsverhältnis im Prozess gegen seinen Arbeitgeber auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht vorzutragen.



    a) Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG sind Steuerberater und Steuerbevollmächtigte verpflichtet, ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie habe gemäß § 62 StBerG ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Unabhängig von einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung unterliegt der Kläger schon gemäß § 241 Abs. 2 BGB einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht.



    aa) Steuerberater sind aufgrund des dem Vertrag immanenten Berufsgeheimnisses gegenüber ihren Mandanten zur Verschwiegenheit über alle diese betreffenden Umstände verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, und zwar auch auf solche Tatsachen, die keine unmittelbare Verbindung zur eigentlichen Berufstätigkeit haben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem Steuerberater in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, auch auf solche Tatsachen, die keine unmittelbare Verbindung zur eigentlichen Berufstätigkeit haben (vgl. BGH, 20.April 1983, VIII ZR 46/82, ZIP 1983, 735, II. 4. a) der Gründe ; Stöber, ZIP 2007, 1492, 1493). Sie umfasst auch Tatsachen, von denen der Geheimhaltungspflichtige noch vor Abschluss des Vertrages im Stadium der Vertragsanbahnung Kenntnis erlangt hat und dauert nach Beendigung der Vertragsbeziehung fort (vgl. Stöber, a. a. O). Sie bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung (vgl. BFH, 14. Mai 2002, IX R 31/00, NJW 2002, 2903, II. 1. a) bb) der Gründe). Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses besteht gegenüber jedermann, auch gegenüber Gerichten und sonstigen staatlichen Stellen (vgl. BGH, a. a. O; BFH, a. a. O, II. 1. a) cc) der Gründe; Stöber, a. a. O., Seite 1494). Strafrechtlich wird das Berufsgeheimnis der Steuerberater durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützt.



    bb) Soweit keine ausdrückliche oder zumindest stillschweigende Einwilligung des betroffenen Mandanten vorliegt, ist die Offenlegung von Tatsachen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nur bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes zulässig (vgl. BGH, 10. Juli, 1991, VIII ZR 296/90, NJW 1991, 2955, II. 2. b) cc) bis ee) der Gründe (zur ärztlichen Honorarforderung); 25. März 1993, IX ZR 192/92, NJW 1993, 1638; II. 2. b) und c) der Gründe (zur anwaltlichen Honorarforderung); Stöber, ZIP 2007, 1492, 1493). Wenn der Geheimhaltungspflichtige an einer gerichtlichen Auseinandersetzung beteiligt ist, muss er grundsätzlich gegenüber dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht sowie gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten Verschwiegenheit wahren. Der Umstand, dass Richter und sonstige Gerichtsbedienstete sowie Rechtsanwälte ihrerseits an berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten gebunden sind, ändert hieran nichts. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses besteht im Zivilprozess zwischen dem Schweigepflichtigen und seinem Mandanten fort (vgl. Stöber, a. a. O., Seite 1494).



    Allerdings ist sowohl zivilrechtlich (vgl. BGH, 25. März 1993, IX ZR 192/92 NJW 1993, 1638, II. 2. c) der Gründe; 10. August 1995, IX ZR 220/94, NJW 1995, 2915, II. 2. b) der Gründe; 11. November 2004, IX ZR 240/03, NJW 2005, 508, II. 2. b) bb) der Gründe; Stöber, ZIP 2007, 1492, 1494 f.) als auch strafrechtlich im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 203 StGB (vgl. BGH, 9. Oktober 1951, 1 StR 159/51, NJW 1952, 151; 15. Mai 1956, 1 StR 55/56, MDR 1956, 625; Fischer, StGB, 61. Auflage, 2014, § 203 Rn. 45 f.; Schönke/Schröder/Eisele/Lenckner, StGB, 29. Auflage 2014, § 203 StGB Rn. 30 ff.) anerkannt, dass bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen gegen den Mandanten, zur Verteidigung im Regressprozess, zur Verteidigung gegen Beschuldigungen im Strafprozess und zur Abwehr von rechtswidrigen Angriffen auf Vermögen oder Ehre sowie von Gefahren für Dritte und die Allgemeinheit die Offenbarung von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Tatsachen im gerichtlichen Verfahren zulässig ist. Dies wird unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) bzw. des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) für zulässig erachtet. Denn andernfalls wäre der Schweigepflichtige sonst praktisch rechtlos, während bei dem Betroffenen seine geringere Schutzwürdigkeit zu Buche schlägt, weil er den bestehenden Interessenkonflikt zum Beispiel im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Schweigepflichtigen selbst veranlasst hat.



    In diesem Rahmen kann daher ein Rechtsanwalt oder Steuerberater sowohl einen Mitarbeiter, aber auch einen Prozessbevollmächtigten unterrichten und mit der Durchsetzung einer Forderung betrauen. Er kann aber nicht zur Vereinfachung des Inkassos und ggfs. verfahrensrechtlicher Vorteile seiner Forderungen diese an einen Dritten abtreten. Ebenso wenig darf eine solche Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten im Rahmen eines Verkaufs der Praxis erfolgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter die Praxis kauft und diese Mandate und die damit verbundenen Informationen umfassend kennt. Entsprechendes gilt bei einer Abtretung an den Bevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Mandanten. Die Grundsätze gelten entsprechend für Steuerberater (vgl. OLG Rostock, 28. August 2005, 8 U 91/04, OLGR Rostock 2006, 242, 2. a) aa) (3.3) der Gründe).



    b) Im vorliegenden Fall ist der Kläger angestellter Steuerfachgehilfe der Beklagten. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG trifft ihn unabhängig von einer ausdrücklichen Verpflichtung nach § 62 StBerG aufgrund der nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Verschwiegenheitspflicht aus dem Arbeitsvertrag. Daher hat er grundsätzlich über alles, was er aus der Bearbeitung der Mandate an Kenntnissen erlangt, Verschwiegenheit zu wahren. Das erfasst auch die Identität der Mandanten, die für diese erbrachten Leistungen sowie die diesen erteilten Rechnungen.



    aa) Der Kläger war aber für die Beklagte im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Mandatsverhältnisse tätig geworden und mit der Erledigung der daraus ihm übertragenen Teilaufgaben befasst. Die Besorgung der Angelegenheiten der Mandanten durfte die Beklagte dem Kläger als ihrem Mitarbeiter übertragen, ohne damit ein Mandantengeheimnis unbefugt zu offenbaren. Als berufsmäßig tätiger Gehilfe steht er gemäß § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB der Beklagten gleich, so dass er einer eigenen Schweigepflicht unterliegt. Mitarbeiter von Berufsgeheimnisträgern stehen gehören zum "Kreis der zu Wissen Berufenen". Der Kläger hat daher seine Kenntnisse hinsichtlich der Mandantennamen, der von ihm erbrachten Leistungen, der Rechnungsnummer und der Rechnungsbeträge in zulässiger Weise ohne eigenen oder fremden Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten erlangt (vgl. zum Ganzen allgemein: BGH, 10. August 1995, IX ZR 220/94, NJW 1995, 2915, II. 2. b) der Gründe). Er ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Dritter im Sinne eines Inkassobüros oder einer sonstigen Person, welche z. B. eine Honorarforderung durch Abtretung erwirbt.



    bb) Die rechtmäßige Erlangung der Kenntnisse hebt aber die Verschwiegenheitspflicht des Klägers gegenüber den Mandanten der Beklagten einerseits, aus dem mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrag und ihr gegenüber bestehenden Verschwiegenheitspflicht in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht auf. Aufgrund der Vergütungsvereinbarung ist der Kläger aber in der Position, eine eigene Forderung gegen die Beklagte geltend zu machen, welche auf der Schweigepflicht unterliegenden Informationen sowohl gegenüber ihr als auch gegenüber einer außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Person beruht. Er ist ohne die Darlegung der für seinen Vergütungsanspruch maßgeblichen Umstände praktisch rechtlos gestellt, wenn er dazu nicht auf diese Informationen zurückgreifen könnte, die er aufgrund seiner Tätigkeiten aus dem Mandatsverhältnis rechtmäßig erlangt hat. Er befindet sich in derselben Situation wie sein Arbeitgeber gegenüber dem Mandanten im Falle eines Honorarprozesses.



    (a) Zwar hat der jeweilige Mandant nicht die Ursache dafür gesetzt, dass der Arbeitnehmer seine der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Kenntnisse im Prozess gegen den Arbeitgeber einsetzen muss, das ändert jedoch nichts daran, dass das Interesse des Mandanten hinter denen des Arbeitnehmers zurückzutreten hat. Insbesondere ist der Arbeitnehmer nicht darauf zu verweisen, dass er Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht seitens der Mandanten einzuholen hat. Abgesehen von den Missbrauchsmöglichkeiten, die aus einem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgebern und Mandanten entstehen könnten, ist allein entscheiden, dass der Arbeitnehmer angesichts seiner Angewiesenheit auf die Arbeitsvergütung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes effektiv seine Vergütungsansprüche unabhängig von solchen Verschwiegenheitspflichten verfolgen können muss. Zudem ist der Eingriff für den Mandanten allenfalls als gering zu werten. Lediglich Name, schlagwortartige Umschreibung der Tätigkeit, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag werden genannt. Der Mandant muss damit rechnen, dass der Steuerberater, den er beauftragt, abhängig Beschäftigte bei der Bearbeitung des Mandats einsetzt und etwaige Streitigkeiten um die Vergütung dieser Tätigkeiten einen Rückgriff auf Informationen aus dem Mandatsverhältnis erfordern. Ähnlich wie ein angestellter Steuerberater nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Verstoß gegen § 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet ist, gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber offen zu legen, welche ehemaligen Mandanten er vertragswidrig nunmehr berät, ohne gegen Vorschriften aus dem Bundesdatenschutzgesetz, gegen § 203 StGB oder § 57 Abs. 1 StBerG zu verstoßen (vgl. BAG, 27. September 1988, 3 AZR 59/87, NZA 1989, 467, II. der Gründe), kann auch der ehemals Angestellte von seinem Arbeitgeber im Rahmen des mit ihm geführten Zahlungsprozesses nicht nur ggfs. Auskünfte verlangen, sondern ihm bereits bekannte Informationen über Mandate in den Prozess einführen, die zur Begründung seines Vergütungsanspruchs aufgrund einer entsprechenden Beteiligungsvereinbarung am Umsatz zur Begründung der Forderung erforderlich sind.



    (b) Entsprechendes gilt im Verhältnis zur Beklagten und die ihr gegenüber bestehende Verpflichtung des Klägers zur Verschwiegenheit über die aus der Bearbeitung der Mandate erlangten Informationen.



    c) Der Vortrag des Klägers ist demnach verwertbar. Ebenso konnte die Beklagte auf der Grundlage des Vortrags des Klägers sich mit dieser Forderung auseinandersetzen, ohne dass sie hierfür zwingend eine Entbindung von der Schweigepflicht durch ihre Mandanten benötigte. Ihr ist es aufgrund § 57 StBerG oder § 203 Abs. 1 Nr. StGB nicht verwehrt gewesen, zur inhaltlichen Berechtigung der klägerischen Forderung im Einzelnen Stellung zu nehmen. Soweit sie dies aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsauffassungen nicht getan hat, hat sie die Folgen hieraus zu tragen.



    4. Für ein weitergehende Ansprüche ausschließendes Anerkenntnis der bisherigen Abrechnungen der Beklagten durch den Kläger liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor.



    5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288, 291 BGB.



    6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höhere Kosten veranlasst hat, § 92 Abs. 2 ZPO.



    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte zuzulassen.

    Vorschriften§ 57 Abs. 1 StBerG, § 203 StGB, § 57 StBerG, § 204 StGB, §§ 87 ff. HGB, § 87 HGB, § 138 Abs. 3 ZPO, § 138 Abs. 1 BGB, BGB § 138 Nr. 47, II, BGB § 139 Nr. 47, § 87 a Abs. 5 HGB, § 139 BGB, § 62 StBerG, § 241 Abs. 2 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 193 StGB, § 34 StGB, § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, § 288, 291 BGB, § 92 Abs. 2 ZPO