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  • · Nachricht · Finanzgericht Düsseldorf

    Bescheidberichtigung bei fehlerhafter elektronischer Übermittlung des Arbeitslohns

    | Da der Wortlaut des § 129 S. 1 AO auf „offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind“ abstellt, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgebend ist, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Dabei genügt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche; nicht dagegen ist erforderlich, dass für den Bescheidadressaten auch der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist. Unerheblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten stritten um die Befugnis des Finanzamts, einen Einkommensteuerbescheid zu ändern. Die steuerpflichtigen Eheleute deklarierten einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 EUR in der Anlage N zur Steuererklärung. Aus den beigefügten Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitslöhne von 200.000 EUR und 960.000 EUR. Zudem lag der Steuererklärung eine ausländische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 EUR ausgewiesen war.

     

    Das FA erließ jedoch einen Einkommensteuererstbescheid, in dem es (lediglich) einen Arbeitslohn in Höhe von 1.160.000 EUR ansetzte. Der ausländische Arbeitslohn von 20.00 EUR war nicht in diesem Arbeitslohn enthalten.

     

    Eineinhalb Jahre später erließ das FA einen nach § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheid, in dem es erstmals auch den im Ausland erzielten Arbeitslohn in Höhe von 20.000 EUR bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erfasste und insgesamt einen Arbeitslohn von 1.180.000 EUR zugrunde legte. In den Erläuterungstexten wies das FA darauf hin, dass der ausländische Arbeitslohn bei der maschinellen Bearbeitung versehentlich nicht angewiesen worden sei.

     

    Dagegen legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit vom FA weder dargelegt noch nachgewiesen sei. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.

     

    Entscheidung

    Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Streitfall liege eine offenbare Unrichtigkeit in der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns in dem Glauben, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erklärten Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kläger habe er hingegen nicht übersehen. Er sei bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d. h. die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Dagegen ließen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhe. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht habe erfassen wollen.

     

    Quelle

    • FG Düsseldorf 24.3.15, 13 K 553/14 unter www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2015/13_K_553_14_E_Urteil_20150324.html
    Quelle: ID 43501667