· Fachbeitrag · Korrekturvorschriften
FA durfte Umsatzsteuerbescheid nach internem Fehler zulasten des Steuerpflichtigen korrigieren!
von Dr. Stephan Peters, Münster
| Geht ein Betriebsprüfer im Rahmen der Prüfungszusammenfassung aus „Unachtsamkeit“ bzw. „irrtümlich“ von fehlerhaften Ausgangswerten aus, handelt es sich dabei um ein mechanisches Versehen. Wird dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts unbemerkt übernommen, ist der Anwendungsbereich von § 129 AO eröffnet ( FG München, 14.12.16, 3 K 2276/15, Abruf-Nr. 193859 ). |
Sachverhalt
Zwischen dem klagenden Insolvenzverwalter der A GmbH und dem beklagten FA ist streitig, ob ein geänderter Umsatzsteuerbescheid unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit durch das FA aufgehoben werden konnte.
Aus der Umsatzsteuererklärung der A GmbH für das Streitjahr 01 ergab sich eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 200.000 EUR. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Mai 01 setzte das beklagte FA eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 100.000 EUR fest, wobei die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Im Nachgang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Juni 01 bis Dezember 01 wurde unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 50.000 EUR festgesetzt.
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