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  • · Nachricht · Finanzgericht Niedersachsen

    Zugang einer in nicht authentifizierter Form über das Internetportal elster abgegebenen Steuererklärung

    | Bei der Nutzung der elektronischen Übermittlung der komprimierten Steuererklärung ersetzt die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. Auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung werden durch die Übermittlung der Steuererklärungsdaten nicht gewahrt. |

     

    Ein elektronisches Dokument gilt als zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Entscheidend ist daher, dass das elektronisch übermittelte Dokument von dem Empfänger geöffnet und gelesen werden kann. Diese Voraussetzung ist bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das FA - in der Regel durch Eingang des Erklärungsausdrucks - Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummern erhält. Denn erst hierdurch erhält es die Möglichkeit, auf die von dem Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen.

    Quelle: ID 42706017