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  • · Nachricht · Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

    | Mit Urteil vom 15.7.15 (1 K 2204/13, noch nicht rechtskräftig) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim FA einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 EUR) erzielt. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Das beklagte FA wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbstständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das FA zu übermitteln. Der Steuerpflichtige wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbstständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 EUR pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

     

    Entscheidung

    Das FA lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Zur Begründung führte das FG aus, nach dem EStG sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder - worüber in den Medien am 13.6.15 berichtet worden sei - bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der BFH bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei.

     

    Praxishinweis | Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

    Quelle: ID 43563668