· Nachricht · Finanzgerichtsordnung
Klagefrist versäumt ‒ keine Wiedereinsetzung trotz vermeintlicher COVID-19-Erkrankung
| Allein der Hinweis auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung bei der eigenen Person oder im familiären oder persönlichen Umfeld rechtfertigt keine Wiedereinsetzung (§ 56 FGO). Entscheidend ist, ob in der Kanzlei ausreichende personelle und organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten (FG Düsseldorf 29.4.21, 8 K 1416/20 G, EFG 21, 1219).|
Eine funktionierende Büroorganisation muss in der Lage sein, individuelle Ausfälle zu bemerken und aufzufangen. Vertretungs- und Informationsketten müssen in Verhinderungsfällen feststehen und nicht erst im Bedarfsfall und dazu auch noch ausschließlich vom Verhinderten angestoßen und organisiert werden. Wenn das Funktionieren dieser Abläufe wesentlich davon abhängt, dass der Verhinderte umsichtig und besonnen handelt, spricht einiges dafür, dass die kanzleiinternen Prozesse organisatorische Schwachstellen haben.
Des Weiteren waren die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen und Erschwernisse des alltäglichen (Berufs-) Lebens im fraglichen Zeitraum (Juni 2020) auch nicht mehr unvorhersehbar. Für die Beraterschaft war zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Reaktionszeit gegeben, kanzleiinterne Abläufe im Hinblick auf vermehrtes Arbeiten im Homeoffice anzupassen.