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  • · Nachricht · Finanzgerichtsordnung

    Unvollständige Akten und die Einsichtnahme

    | Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 1 FGO liegt nur dann vor, wenn die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde. Der Gehörsanspruch begründet keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind und ihm folglich nicht vorliegen.So der Bundesfinanzhof in dem hier vorliegenden Fall der Rüge eines Klägers und Beschwerdeführers, das Finanzgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Verweigerung der Akteneinsicht verletzt ( BFH 16.7.12, IX B 67/12 ). |

     

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes liegt ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO nur dann vor, wenn dem Kläger Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde. Dies macht der Kläger selbst nicht geltend; vielmehr hat er sein Recht auf Akteneinsicht lediglich nicht wahrgenommen, weil er der Auffassung war, die Akten seien “nicht vollständig”. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, sich Akteneinsicht zu verschaffen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet der Gehörsanspruch auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind und ihm folglich nicht vorliegen; vielmehr besteht lediglich das Recht der Beteiligten, in die dem Gericht vorliegenden Gerichtsakten -einschließlich der beigezogenen Akten- Einsicht zu nehmen (BFH 30.1.07, VII B 3/06, BFH/NV 07, 1324).

     

    PRAXISHINWEIS: Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht von der beantragten Vernehmung der benannten Zeugen abgesehen hat; denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgericht kam es auf die Zeugenvernehmungen nicht an. Vielmehr hätte das Klagebegehren nach Auffassung des Finanzgerichts auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn die mit den Zeugenaussagen unter Beweis gestellten Tatsachen zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt worden wären.

     

     

     

    Quelle: ID 35426960