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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafrecht

    Kontenwahrheit: BMF nimmt Stellung zu Änderungen durch das StUmgBG

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.17 (BGBl I 17, 1682) hatte auch Auswirkunken auf den AEAO. Das BMF hat mit Schreiben vom 11.12.17 (IV A 3 - S 0325/17/10001, BStBl. I 17, 1604) den AEAO u. a. hinsichtlich § 154 AO und § 379 Abs. 2 Nr. 2 ergänzt. Die Änderungen sind insbesondere im Hinblick auf den Bußgeldtatbestand des § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO von Relevanz. Zudem stellt sich die Frage, ob hierdurch auch der Haftungstatbestand des § 72 AO einen erweiterten Anwendungsbereich erfährt. KP gibt einen Überblick über die wesentlichen gesetzgeberischen Neuheiten. |

    Gesetzgeberische Zielsetzung

    Das StUmgBG ist eine gesetzgeberische Reaktion auf die Affäre um die „Panama-Papers“ und soll der Aufdeckung von Konstrukten zur Steuerumgehung ‒ insbesondere die Einschaltung von Domizilgesellschaften und Strohleuten ‒ durch die Finanzverwaltung dienen (BT-Drs. 18/11132, 1).

    Identifizierungs- und Aktualisierungspflichten (§ 154 Abs. 2 AO)

    § 154 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO erweitert die Legitimationsprüfungspflicht für Personen und Unternehmen, die für Dritte ein Konto führen, Wertsachen verwahren oder als Pfand annehmen respektive ein Schließfach überlassen (sogenannte Verpflichtete, vgl. AEAO zu § 14 Nr. 6) auf die Überprüfung der Identität wirtschaftlich Berechtigter i. S. d. GwG. Zuvor umfasste diese nur die Überprüfung der Identität der Kontoinhaber bzw. Verfügungsberechtigten (BT-Drs. 18/12127, 53; BT-Drs. 18/11132, 29; AEAO zu § 154 Nr. 6; Schweinitz/Schneider-Deters, IStR 17, 344, 347; Baum, NWB 17, 2189, 2195). Die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO bezieht sich somit auf Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte i. S. d. GwG (AEAO zu § 154 Nr. 7.1).