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  • · Fachbeitrag · Forderungsmanagement

    Außenständen keine Chance geben: So erhalten Sie zuverlässig Ihr Honorar - Teil 1

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Außenstände sind ein nicht zu unterschätzendes Risiko: Sie gehen zulasten der Liquidität, erschweren die Durchsetzung des Honoraranspruchs - z.B. durch drohende Verjährung - und werden in der Insolvenz des Mandanten zu Masseforderungen. Auch sind Außenstände kein vereinzeltes Problem, sondern vielfach die Regel. Durchschnittlich ein bis zwei Monatsumsätze schieben die Steuerberaterkanzleien als offene Forderungen vor sich her. Dabei gibt es eine ganze Reihe von Maßnahmen, dieses zu verhindern. |

    Rechtsgrundlagen schaffen

    Anspruchsgrundlage jeder Honorarforderung ist der konkret erteilte Auftrag. Dieser ergibt sich aus dem Steuerberatungsvertrag, der notfalls vor Gericht dargelegt und unter Beweis gestellt werden muss. Deshalb sind nur mündlich geschlossene Verträge eine grundlegende Schwachstelle. Sie sind im Übrigen angesichts des breiten Aufgabengebiets und der haftungsrechtlichen Konsequenzen absolut unüblich. Schriftliche Verträge sollten heutzutage zum Standard jeder Steuerberaterkanzlei gehören. Als Anspruchsgrundlage kommen neben dem Steuerberatungsvertrag auch die Vereinbarung eines höheren Honorars nach § 4 StBVV und eines Pauschalhonorars nach § 14 StBVV in Betracht.

     

    Wurden bereits Leistungen erbracht, für die noch Honorar aussteht, sollte eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden, denn darin liegt zugleich ein Anerkenntnis (§ 780 ff. BGB). Zudem beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen (§ 212 Nr. 1 BGB). Zu beachten ist jedoch, dass der Mandant, wenn er die Raten pünktlich zahlt, Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen hat, weil die übrigen Raten noch nicht fällig sind und damit die Voraussetzung des § 273 BGB - nämlich ein fälliger Anspruch - nicht gegeben ist. Deshalb ist es ratsam, den Herausgabeanspruch im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung gesondert zu regeln.