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  • · Fachbeitrag · Forderungsmanagement

    Außenständen keine Chance: So erhalten Sie zuverlässig Ihr Honorar - Teil 2

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Durchschnittlich ein bis zwei Monatsumsätze schieben die Steuerberaterkanzleien als offene Forderungen vor sich her. Dabei gibt es eine ganze Reihe von Maßnahmen, das zu verhindern - wie das Instrument der Vorschussanforderung oder das Factoring zu nutzen. |

    Vorschuss einfordern

    Der Steuerberater kann nach § 8 StBVV für die bereits entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss von seinem Mandanten verlangen. Der Vorschuss soll den Anspruch des Steuerberaters auf Zahlung seines Honorars sichern. Das Recht der Vorschussanforderung besteht aber nur bei gesetzlicher oder vereinbarter Anwendung der StBVV; bei analoger Anwendung der StBVV entfällt es.

     

    Die Höhe des Vorschusses muss angemessen sein. Sie richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe der Vergütung. Angemessen ist der Vorschuss, wenn er sich in der Höhe zwischen den zum Zeitpunkt der Vorschussanforderung bereits verdienten und den aus dem Auftrag insgesamt zu erwartenden Gebühren und Auslagen bewegt. Die Vorschussanforderung ist im Gegensatz zur förmlichen Berechnung der Vergütung nach § 9 StBVV nicht formgebunden. Sie ist ohne Einhaltung der Schriftform und auch ohne Unterschrift möglich.

     

    Wenn der Mandant auf die Anforderung nicht zahlt, stehen dem Berater grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der Reaktion offen:

     

    • Einstellung der Tätigkeit für den Auftraggeber bis der Vorschuss eingeht: Soweit für den Auftraggeber dadurch aber irreparable Nachteile entstehen können, ist diesem die Einstellung der Tätigkeit so lange vorher anzuzeigen, dass er Gelegenheit hat, bis dahin den Vorschuss zu zahlen.

     

    • Kündigung des Mandats: Die dem Auftraggeber danach zustehenden Gebühren und Auslagen sind dann aber nicht mehr im Wege des Vorschusses, sondern über die endgültige Abrechnung geltend zu machen.

    Konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen

    Der BGH (3.4.12, IX ZR 39/11, Abruf-Nr. 121480) hat entschieden, dass ein Widerspruch des Insolvenzverwalters wirkungslos ist, wenn der Schuldner die Lastschriftbuchungen zuvor genehmigt hat. Von einer solchen Genehmigung könne in den folgenden Fällen ausgegangen werden:

     

    • Wenn es sich um wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen handele und
      • die kontoführende Bank nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist (i.d.R. drei Banktage) die berechtigte Erwartung haben dürfe, auch die neuerliche Belastungsbuchung solle Bestand haben und
      • wenn sich diese innerhalb der Schwankungsbreite bereits zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewege oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreite.

     

    • Wenn der Schuldner in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch liquiditätsschaffende Maßnahmen ausreichende Kontodeckung für weitere Kontodispositionen sicherstelle. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er das Konto aufgrund einer Absprache mit der Bank nur auf Guthabenbasis führen darf.

     

    Mit Bestellung eines Insolvenzverwalters sei eine konkludente Genehmigung allein des Schuldners jedoch nicht mehr möglich.

     

    MERKE | Der Steuerberatungsvertrag ist zweifelsohne ein Dauerschuldverhältnis im vorstehenden Sinne. Daraus resultieren im Zweifel auch wiederkehrende Leistungen, etwa bei monatlichen Abrechnungen (z.B. Pauschalvergütungen, vor allem aber auch Vorschusszahlungen). Darauf beruhende Lastschriften dürften unter den genannten Voraussetzungen bei nicht erfolgtem Widerspruch des Schuldners nach Ablauf der angemessenen Überlegungsfrist (i.d.R. drei Banktage) insolvenzsicher sein.

     

    SEPA-Firmenlastschrift einholen

    Mit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes zum 1.11.09 wurde die EU-Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt umgesetzt. Damit gibt es erstmals sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (zum Beispiel Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) einheitliche Regelungen, die in das BGB aufgenommen wurden (§§ 675c bis 676c BGB und Art. 248 EGBGB).

     

    Damit einher geht die Implementierung der SEPA-Zahlungsinstrumente. Zu diesen zählt u.a. das SEPA-Lastschriftverfahren in Form der SEPA-Basislastschrift (Direct Debit Core) und der SEPA-Firmenlastschrift (Direct Debit B2B). Die SEPA-Firmenlastschrift dient dem Einzug von Forderungen nur zwischen Nicht-Verbrauchern und ist speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnitten. Sie schützt den Gläubiger, hier den Steuerberater, vor einem Widerruf der Zahlung durch den Schuldner oder Insolvenzverwalter. Sie ist vonseiten der Steuerberater ausdrücklich zu begrüßen, da sie vor allem der Absicherung insolvenzgefährdeter Honorare dient.

     

    Voraussetzung für die Nutzung des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens ist, dass der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger zuvor ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Hierzu erhält der Zahlungspflichtige vom Zahlungsempfänger ein Lastschriftmandatsformular, das er unterschreiben und an den Zahlungsempfänger zurücksenden muss. Es kann auch in Verträge integriert werden - etwa in den Steuerberatungsvertrag.

     

    Beachten Sie | Die Erfüllungswirkung von SEPA-Basis- und Firmenlastschriften tritt bereits mit Gutschrift auf dem Konto des Steuerberaters ein. Eine Berufung des Steuerberaters auf ein Zurückbehaltungsrecht scheidet damit aus. Da dem Mandanten im Rahmen der SEPA-Basislastschrift jedoch ein achtwöchiges Widerrufsrecht zusteht, kann er die Buchung nach Herausgabe der Unterlagen durch den Steuerberater wieder rückgängig machen (s. hierzu Weber, Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters im Lastschriftverfahren unter besonderer Berücksichtigung des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens, DStR 12, 1296) und das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters damit unterlaufen.

    Bargeschäft vereinbaren

    Ein Bargeschäft liegt vor, wenn gleichwertige Leistungen Zug um Zug ausgetauscht werden. Dabei fließt dem Vermögen des Insolvenzschuldners sofort ein entsprechender Gegenwert in Form der Beratungsleistung des Steuerberaters zu, sodass sich eine Gläubigerbenachteiligung nicht einstellen kann. Derartige Geschäfte zielen nämlich nicht auf die Sicherung oder Befriedigung einer bereits entstandenen Forderung ab. Eine Masseverkürzung wird so insgesamt verhindert.

     

    Gleichwertige Leistungen

    Leistung und Gegenleistung gelten als gleichwertig, wenn sie der Parteivereinbarung entsprechen; sie müssen durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft sein. Wesentliche Abweichungen von der Parteivereinbarung schließen ein Bargeschäft - ähnlich wie Abweichungen von der verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung - also aus (BGH 30.9.93, IX ZR 227/92, NJW 93, 3267). So ist z.B. nach der zeitlich ersten Leistung eines Vertragsteils jede nachträgliche Änderung allein mit Bezug auf die Art der Gegenleistung der Annahme eines Bargeschäfts schädlich. Entscheidend ist außerdem, welchen wirtschaftlichen Wert die Gegenleistung für den Schuldner in seiner konkreten Situation hat.  

     

    Im Rahmen von Geschäftsbesorgungen wie z.B. des Steuerberatungsvertrags sind die Leistungen gleichwertig, wenn der Schuldner das angemessene Honorar verspricht und zahlt und die gewünschte Arbeit nicht von vornherein erkennbar aussichtslos und wirtschaftlich unzweckmäßig erscheint (FK-InsO/Dauernheim, § 142, Rz. 3). War die Vergütung nicht angemessen, führt das jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Vielmehr ist nur der unangemessene Teil der Vergütung zurück zu gewähren. War die Leistung nicht zweckmäßig und daher für den Mandanten ohne Wert, kann eine unmittelbare Benachteiligung vorliegen und eine Anfechtung nach § 132 InsO durchgreifen. Stellt sich aber erst im Laufe des Sanierungsversuchs dessen Aussichtslosigkeit heraus, liegt keine unmittelbare Benachteiligung vor und das Honorar kann nicht durch die Anfechtungsnormen zurückgefordert werden.

     

    Austausch Zug um Zug

    Ein unmittelbarer Zusammenhang i.S. des § 142 InsO ist dann gegeben, wenn Leistung und Gegenleistung Zug um Zug oder in engem zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht wurden. Die Zeitspanne zwischen Leistung und Gegenleistung darf dabei nicht so lang sein, dass sie unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsbräuche den Charakter eines Kreditgeschäfts annimmt (FK-InsO/Dauernheim, § 142, Rz. 5). Danach steht ein lediglich geringer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Akten eines Leistungsaustauschs der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegen. Bei der Leistung an den Steuerberater kommt es grundsätzlich nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen Zahlung und Auftragserteilung, sondern auf den Abstand zwischen Fälligkeit und Zahlung an (FK-InsO/Dauernheim, § 142, Rz. 7). Zulässig ist etwa ein Zeitraum von rund einer Woche zwischen Leistung, Rechnungsstellung und Scheckbegebung. Wird ein Wechsel begeben, liegt ein Bargeschäft vor, wenn dieser innerhalb des für die Überweisung zulässigen Zeitraums fällig wird (FK-InsO/Dauernheim, § 142, Rz. 6).

     

    MERKE | Rückständige Honorare, deren Fälligkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zahlung des Mandanten eingetreten ist, können also nicht nach den Grundsätzen des Bargeschäfts abgewickelt werden. Das gilt auch dann, wenn die weitere Erbringung der steuerberatenden Tätigkeit davon abhängig gemacht wird, dass der Mandant zunächst Rückstände aus der Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags entrichtet (vgl. Beck in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, § 6, Rz. 216 für ein Telekommunikationsunternehmen).

     

     

    Hinweis | Ein unanfechtbares Bargeschäft liegt vor, wenn ein Kreditinstitut Zahlungseingänge in das Kontokorrent einstellt und den Schuldner in diesem Umfang durch Überweisung wieder über den Gegenwert verfügen lässt (BGH 1.10.02, IX ZR 360/99, Abruf-Nr. 021646). Die Überweisung ist hier als durch die Gutschrift „bar“ gedeckt anzusehen, sodass auch ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutschrift und Überweisung nicht schadet.

    Steuererstattungsansprüche abtreten lassen

    Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen ist nur in eingeschränktem Umfang möglich. Nach der Rechtsprechung des BFH darf dies maximal vier- bis fünfmal im Jahr erfolgen (z.B. BFH 4.2.05, VII R 54/04, Abruf-Nr. 051542). Damit ist die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen nur in begrenztem Maße geeignet, sich vor Forderungsausfällen zu schützen. Gleichwohl sollte sie in diesen Fällen genutzt werden.

    Zahlungsanweisung vereinbaren

    Zur Sicherung des Honoraranspruchs kann auch die Möglichkeit der Zahlungsanweisung gem. §§ 783 ff. BGB genutzt werden (vgl. Grönwoldt, Abtretung von Steuererstattungsansprüchen - Alternativen, insbesondere im Lichte des Insolvenzrechts, DStR 07, 1058 ff.). Anders als bei der Abtretung des Steuererstattungsanspruchs bleibt der Steuerpflichtige Inhaber der Steuererstattungsforderung. Er weist jedoch das Finanzamt an, die Steuererstattung an die von ihm benannte Person auszuzahlen. In diesem Fall wird die Forderung für Rechnung des Vertretenen (Mandanten) eingezogen. Nachteil der Zahlungsanweisung gegenüber der Abtretung ist der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Anweisung gegenüber dem Angewiesenen gem. § 790 BGB widerrufen kann, solange dieser sie dem Anweisungsempfänger gegenüber nicht angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt. Die Annahme einer Anweisung erfolgt gem. § 784 Abs. 2 BGB durch einen entsprechenden Vermerk auf der Anweisung. Bereits die Angabe der Kontonummer des Steuerberaters in der Steuererklärung des Mandanten kann eine Zahlungsanweisung sein (FG Münster 15.11.11, 11 K 2203/10 AO, Abruf-Nr. 120751).

    Factoring nutzen

    Factoring ist eine zeitgemäße und effiziente Möglichkeit, Gebührenrechnungen sofort in Liquidität umzuwandeln. Zu unterscheiden sind das offene und das stille Factoring. Beim offenen Factoring erfolgt die Abtretung mit ausdrücklicher Einwilligung des Mandanten oder aufgrund einer rechtskräftig festgestellten Forderung. Das stille Factoring erlaubt dagegen die Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten, wenn das Factoring-Unternehmen aus dem Kreis der in § 3 StBerG genannten Personen oder Vereinigungen stammt. Im Rahmen des stillen Factorings entfällt die lästige Formalie, sich die schriftliche Einwilligung des Mandanten einzuholen.

     

    Factoring ist eine gewerbliche Tätigkeit, die Steuerberatern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nach § 57 Abs. 4 StBerG untersagt ist - es sei denn, die Steuerberaterkammer hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Factoring minimiert das Forderungsausfallrisiko bzw. reduziert es im Falle des echten Factorings angesichts der mit dieser Variante verbundenen Forderungsausfallversicherung auf null. Es bietet zudem Planungssicherheit, da der Steuerberater seine Forderungen als verlässliche Größe in seine Finanzplanung übernehmen kann. Im Vergleich zum Kontokorrent ergeben sich insbesondere folgende Vorteile:

     

    • Sicherheiten sind nicht erforderlich, weder dingliche noch Bürgschaften
    • Finanzierungslinie wächst „automatisch“, gilt als Eigenkapital
    • Forderungsausfallschutz/Delkredereübernahme durch Verrechnungsstelle
    • Ratingverbesserung und Ersparnis von Kontokorrentzinsen
    • Positiver Einfluss auf die Zahlungsmoral der Mandanten
    • Mehr Zeit des Steuerberaters für seine Kernaufgaben
    • Angekaufte Forderungen werden innerhalb eines Tages an den Zedenten ausgezahlt

     

    Für den einen oder anderen Steuerberater mag die Einschaltung eines Factoring-Unternehmens noch ein ungewohnter Gedanke sein und die Befürchtung nähren, der Mandant könne ihm diesen Schritt übel nehmen und das Mandat beenden. Die Erfahrung derjenigen, die das Factoring bereits nutzen, zeigen das Gegenteil: Der Zahlungsprozess und die Zahlungsmoral der Mandanten werden dadurch positiv beeinflusst.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Factoring für Steuerberater: Mehr Zeit für das Kerngeschäft statt Kampf um Honorare, KP 14, 60
    • Honorarsicherung insolvenzgefährdeter Mandate durch das SEPA-Lastschriftverfahren, KP 11, 9
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 142 | ID 42722281