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  • · Fachbeitrag · Internationales Steuerrecht

    BMF nimmt Stellung zum Austausch von Finanzinformationen

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das BMF hat mit Schreiben vom 1.2.17 (IV B 6 - S 1315/13/10021 :004, BStBl I 17, 305) zum internationalen Informationsaustausch nach den Standards der OECD (CRS) sowie des FATCA-Abkommens Stellung bezogen. Hiernach sind Finanzinstitute verpflichtet, Informationen über Finanzvermögen von Steuerpflichtigen aus am Informationstausch teilnehmenden Staaten den staatlichen Steuerbehörden zu melden, die diese an die für die Besteuerung des Steuerausländers zuständige ausländische Steuerbehörde weiterleiten. KP gibt einen Überblick über die Eckpunkte des BMF-Schreibens. |

    Grundlage für den Informationsaustausch

    Mit den CRS (Common Reporting Standards) hat die OECD Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festgelegt. Hierauf aufbauend wurde die EU-Amtshilferichtlinie angepasst. Demgemäß werden seit 30.9.17 für Besteuerungszeiträume ab 2016 über den Anwendungsbereich des früheren § 7 EUAHiG hinaus Daten über Konten und ihre Inhaber automatisch ausgetauscht. Durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG, BGBl I 15, 2531) sind wiederum deutsche Bankinstitute verpflichtet, Daten über ausländische Kunden an das BZSt weiter zu melden (Rätke-Klein, AO Kommentar, 13. Aufl. 16, § 117, Rn. 7, 155; Roth, KP 16, 68).

     

    Mit den USA hat die BRD das FATCA-Abkommen zum Informationsaustausch geschlossen. Dieses wird in Deutschland aufgrund des § 117c AO und der hierauf ergangenen FATCA-USA-UmsV umgesetzt (Rätke-Klein, AO Kommentar, 13. Aufl. 16, § 117c, Rn. 1f; BMF, BStBl I 17, 305, Rn. 2 ff.). Die Übermittlung der entsprechenden Informationen vom BZSt an das IRS in den USA erfolgt nach § 117c Abs. 2 AO ohne vorherige Anhörung des Steuerpflichtigen (Rätke-Klein, AO Kommentar, 13. Aufl. 16, § 117c, Rn. 8). Zu CRS-Zwecken haben aber nach § 6 Abs. 2 FKAustG die meldenden Finanzinstitute die betroffene Person in allgemeiner Form auf die Meldepflichten hinzuweisen (BMF, BStBl I 17, 305, Rn. 347 f.). Da das FATCA-Abkommen in großen Bereichen deckungsgleich mit den CRS ist, hat das BMF auch das entsprechende Anwendungsschreiben zum FATCA-Abkommen (BStBl I 15, 897) aufgehoben (BMF, BStBl I 17, 305, Rn. 1). Das nunmehr vorliegende BMF-Schreiben enthält mithin Hinweise für den Informationsaustausch aufgrund des FATCA-Abkommens sowie der CRS.