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  • · Fachbeitrag · Kanzleinachfolge

    Tipps für den Vertragsabschluss

    von Diplom-Kaufmann Michael Loch, Köln, www.glawe-gmbh.de

    | Die Praxis zeigt, dass kein noch so gut überlegter Vertrag alle Eventualitäten vorhersehen und regeln wird. Deshalb achten Sie im Vorfeld auf Ihr Bauchgefühl, ob Sie das Gewollte mit dem Vertragspartner auch guten Gewissens vereinbaren können. Nichtsdestotrotz ist ein sauberer Kaufvertrag die Basis für eine Praxisübergabe, an der beide Seiten noch lange Spaß haben. |

    Vorbemerkung

    Die Frage, ob rechtlicher Rat durch einen Rechtsanwalt eingeholt oder ein Vertragsmuster herangezogen werden sollte, hängt von den juristischen Kenntnissen der beteiligten Vertragspartner ab. Es empfiehlt sich im ersten Schritt, ein Vertragsmuster als Grundlage zu nehmen und sich unter den verhandelnden Parteien über die einzelnen Punkte des Vertrags zu einigen. Erst dann sollte ein Rechtsanwalt ‒ von beiden beauftragt ‒ den Vertrag in rechtliche Form gießen. In den meisten Musterverträgen ist eine Präambel nicht vorgesehen. Eine gut überlegte, im Einvernehmen formulierte Präambel kann aber sehr hilfreich sein, um auf Besonderheiten im Vorfeld des Vertrags hinzuweisen oder um grundlegende, übergreifende Sachverhalte und Überlegungen zu benennen. Bei der Vertragsauslegung oder bei Meinungsverschiedenheiten ist so eine Richtschnur vorhanden, um das ursprünglich Gewollte zu ergründen.

    Übertragungsgegenstand

    Bei einer Kanzleiübertragung ist der Übertragungsgegenstand im Vertrag genau festzulegen. Ein steuerlich begünstigter Veräußerungsgewinn liegt nur dann vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber übergehen. Dies umfasst neben den wesentlichen materiellen Vermögensgegenständen auch die Mandatsbeziehungen. Das Zurückbehalten einiger weniger unwesentlicher Mandate ist unschädlich.