· Fachbeitrag · Kanzleiorganisation
Zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall
von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
Ein Rechtsbeistand muss allgemeine Vorkehrungen für den Fall treffen, dass er unvorhersehbar ausfällt, z. B. durch vorherige Absprachen mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH 31.7.19, XII ZB 36/19). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine von einer Einzelanwältin rechtzeitig eingelegte Beschwerde wurde später mit einem Schriftsatz begründet, ohne dass erkennbar war, wer diesen unterschrieben hatte. Das OLG wertete das Rechtsmittel daher als unzulässig und wies auch einen Wiedereinsetzungsantrag zurück. Zu Recht, wie der BGH jetzt feststellte; denn formgerechte Beschwerdebegründungen müssen regelmäßig von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten und postulationsfähigen Rechtsbeistand unterschrieben sein. Nicht notwendig ist zwar, dass der Unterzeichner den Schriftsatz selbst verfasst hat. Er muss ihn aber zuvor eigenverantwortlich prüfen und dann genehmigen.
In der entschiedenen Sache hatte die Anwältin das Schreiben diktiert, war dann aber zur Unterschrift aus nicht mitgeteilten Gründen nicht mehr in der Lage. Eine Angestellte hatte daraufhin die Räume des Anwaltsvereins aufgesucht, sich einen dort zufällig anwesenden und ihr unbekannten Rechtsanwalt ausgesucht und die Beschwerdebegründung von diesem unterschreiben lassen. Dessen Name wurde nicht erfragt und daher auch nicht notiert. Derjenige, der eine Rechtsmittelbegründung unterschrieben hat, muss jedoch stets identifizierbar sein (BGH 13.6.17, XI ZB 25/16). Es entspricht überdies nicht der rechtsanwaltlichen Sorgfalt, einer Angestellten die Auswahl des Anwalts, der einen maßgeblichen Schriftsatz unterzeichnen soll, zu überlassen.
Eine Wiedereinsetzung scheidet ebenfalls aus. Zwar war die Anwältin an der Unterschrift selbst gehindert. Ein Rechtsanwalt muss indes allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (st. Rspr.; s. etwa BGH 16.4.19, VI ZB 44/18). Vor allem muss er vorab seine Vertretung regeln, etwa durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Denn das Fertigen fristwahrender Rechtsmittel oder von Rechtsmittelbegründungen gehört nicht zu den einfachen Büroaufgaben, die der Berufsangehörige seinem Personal übertragen darf. Dies gilt gleichermaßen für den Fall der Verhinderung von Angestellten; auch hier muss der Anwalt selbst rechtzeitig vorsorgen und Vertreter bestimmen (s. etwa BGH 8.11.88, VI ZB 26/88).
PRAXISTIPP | Erkrankt ein Einzelanwalt unvorhergesehen schwer, muss er nur unternehmen, was ihm tatsächlich möglich und zumutbar ist. Hier hat der BGH es als ausreichend angesehen, wenn der Berufsangehörige seinen Vertreter kontaktiert und diesen bittet, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen (BGH 16.4.19, a.a.O.). |