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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeregelung

    Rechtliche Aspekte bei der Kanzleinachfolge: Augen auf beim Übergang von Mitarbeitern

    von Alexander Jost, Vorstand der Jost AG, und RA Markus Tröschel, Lauf

    | Bei der Kanzleinachfolge können viele Fehler passieren - ein Teil davon betrifft juristische Fragen. Gerade diesen kommt häufig eine besondere Tragweite bis hin zu einer Rückabwicklung der Übertragung zu. Wesentliche Fallstricke bergen dabei das Arbeitsrecht und die vertraglichen Regelungen im Kaufvertrag. KP stellt die rechtlichen Aspekte im Hinblick auf den Übergang von Mitarbeitern vor. |

    Übertragung der Arbeitsverträge auf den Erwerber

    Qualifizierte Mitarbeiter sind heute in vielen Branchen rar. Das gilt insbesondere auch für die Steuerberatung. Bei der Veräußerung einer Kanzlei stellen sie daher ein wichtiges Asset dar und die meisten Nachfolger sind dankbar, wenn sie ein gut ausgebildetes Team vorfinden. Die früher häufige aufkommende Frage, wie Mitarbeiter nach einem Betriebsübergang - den die Kanzleiveräußerung im Regelfall darstellt - abgebaut werden können, stellt sich heute nur noch sehr selten. Dennoch entsprechen nicht alle Arbeitsverträge der Mitarbeiter des Veräußerers den Vorstellungen des Erwerbers. Gelegentlich existieren Verträge noch nicht einmal in schriftlicher Form, sodass nach einer Veräußerung Handlungsbedarf bestehen kann und die Anpassung der Arbeitsverträge zur Debatte steht.

     

    Den grundsätzlichen Rahmen für eine Übertragung der bestehenden Arbeitsverträge auf den Erwerber gibt § 613a BGB vor. Dieser regelt in groben Zügen die Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang. Er besagt, dass, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Die Voraussetzung dafür ist, dass die formellen Anforderungen hinreichend erfüllt wurden. Weiter heißt es in § 613 Abs. 4 BGB: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen hingegen bleibt unberührt.