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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeregelung

    Rechtliche Aspekte bei der Kanzleinachfolge: Darauf sollten Sie beim Praxisübertragungsvertrag achten

    von Alexander Jost, Vorstand der Jost AG, und RA Markus Tröschel, Lauf

    | Ist ein passender Nachfolger gefunden und sind die Details ausgehandelt, wähnen sich viele Steuerberater, die ihre Kanzlei veräußern wollen, am Ziel. Doch bei der Gestaltung des Praxisübertragungsvertrags gilt es, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Andernfalls drohen unerfreuliche Konsequenzen - auch noch nach Jahren. |

    Nichtigkeit des Praxisübertragungsvertrags

    Zugegeben - es ist der Worst Case: Vor etlichen Jahren hat man seine Kanzlei veräußert, kümmert sich inzwischen um zahlreiche Ehrenämter und Vortragstätigkeiten und hat den beruflichen Alltag längst hinter sich gelassen. Doch der Steuerberater, an den man vor Jahren das eigene Lebenswerk übertragen hat, wirtschaftet nicht vernünftig, begeht Beratungsfehler und zieht den Unmut der Mandanten auf sich. Die Kanzlei verliert an Substanz, der Nachfolger ist unzufrieden. Dann findet dieser einen juristischen Kniff, um die heruntergewirtschaftete Kanzlei wieder loszuwerden - und zwar an den Alteigentümer.

     

    Der Alteigentümer kann unter Umständen zu einer Rückabwicklung verurteilt werden. Ausreichende Gründe dafür müssen nicht lange gesucht werden. Die meisten Praxisübertragungsverträge liefern sie frei Haus. Denn sie regeln oftmals eine ganz wesentliche Pflicht und deren Erfüllung durch die Veräußerer nicht oder nicht hinreichend genug: Die Einholung der Zustimmung der Mandanten, ehe Unterlagen oder Akten übergeben werden oder Einsicht in dieselben gewährt wird. Unterbleibt diese Zustimmung bzw. fehlen vertragliche Regelungen hierzu, kann dies zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen.