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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutz bei Durchsuchung

    Gerichtliche Überprüfung einer Wohnungsdurchsuchung wegen Steuerforderung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewährt gegen eine - bereits vollzogene - Wohnungsdurchsuchung im steuerlichen Vollstreckungsverfahren aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts eine gerichtliche Überprüfung (BVerfG 16.7.15, 1 BvR 625/15, Abruf-Nr. 146120).

     

    Sachverhalt

    Gemäß § 287 Abs. 4 S. 1 und 3 AO hatte das AG eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet. Es hatte vor dieser Anordnung den Betroffenen nicht angehört. Der nach Vollziehung der Durchsuchungsanordnung beim AG eingelegten „Erinnerung“ bzw. hilfsweise erhobenen „sofortigen Beschwerde“ half das AG nicht ab. Das LG verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig, da im Hinblick auf die Durchsuchungsanordnung weder § 793 ZPO (sofortige Beschwerde) noch § 766 ZPO (Erinnerung) anwendbar seien. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dazu gehören auch solche der Judikative, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklichen Richtervorbehalts tätig wird, wie er in der Regelung des § 287 Abs. 4 S. 1 AO enthalten ist. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährt dabei einen möglichst wirksamen Rechtsschutz. Insofern durfte das LG die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel nicht durch restriktive Auslegung derart einengen, dass sie leerlaufen. Bei mehreren möglichen Auslegungen des Gesetzestextes verdient daher die den Vorzug, die dem Rechtssuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet.