03.07.2017 · Fachbeitrag · Sorgfaltspflichten eines Steuerpflichtigen
Elektronische Steuererklärung: Bearbeitung am Bildschirm und grobe Fahrlässigkeit eines Steuerpflichtigen
| Als grobes Verschulden i. S. von § 173 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH 16.5.13, III R 12/12, Abruf-Nr. 132534 132534 ). |
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