· Fachbeitrag · Stellungnahme
Authentifizierung der elektronischen Steuererklärungen durch den Mandanten
von Harald Elster, Köln
| Inzwischen werden fast alle Steuererklärungen und Steueranmeldungen in elektronischer Form an die Finanzverwaltung übertragen. Wenn eine Steuererklärung von einem Steuerberater für seinen Mandanten in elektronischer Form übertragen wird, fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ( § 150 AO ). Mit der Unterschrift bestätigt der Mandant, dass die Angaben in der Steuererklärung richtig und vollständig sind. Die Finanzverwaltung hat nunmehr die Möglichkeit der Authentifizierung des Steuerpflichtigen geschaffen. Zu weiteren Vorgehen nimmt Harald Elster, Präsident des StBV e.V. Köln Stellung. |
Neue Möglichkeit der Authentifizierung
Bisher wurde noch eine Steuererklärung zusätzlich in Papierform mit der Unterschrift des Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung versendet, um die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nachzuholen. Um diese Papierübersendung zu verhindern, hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, über eine Signaturkarte die Authentifizierung des Steuerpflichtigen zu erreichen. Auch die steuerberatenden Berufe haben die Möglichkeit, über diese eindeutige elektronische Signatur authentifiziert zu werden und Steuererklärungen für ihre Mandanten abzugeben.
Empfohlene Vorgehensweise
Um für den Steuerberater zu erreichen, dass die Steuererklärung alle steuerlich relevanten Daten der Mandanten/Steuerpflichtigen enthält, wird empfohlen, diese bei der Besprechung vor der Übermittlung an die Finanzverwaltung unterschreiben zu lassen und in Papierform zu den Akten zu nehmen. Nur hierdurch kann erreicht werden, dass der Steuerpflichtige/Mandant an den Inhalt der Steuererklärung gebunden wird. Von Bedeutung ist, dass die Steuererklärung mit elektronischer Signatur keine Unterschriftszeile aufweist und somit die Unterschrift des Mandanten/Steuerpflichtigen auf der ersten Seite der Erklärung mit Datum geleistet werden muss/sollte.
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