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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    BGH urteilt zum Strafmaß: Darf‘s ein bisschen mehr sein?

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BGH hat mit Urteil vom 25.4.17 (1 StR 606/16, Abruf-Nr. 194310 ) über die Strafzumessung bei einem Gehilfen entschieden, der an der Hinterziehung von Energiesteuer in Höhe von rund 15,3 Mio. EUR mitgewirkt hatte. Der Fall war bereits zum zweiten Mal beim BGH in die Revision gelangt. Die neuerliche Entscheidung enthält wichtige Hinweise zur Strafzumessung bei einer mehrfach im Zuge einer Serienstraftat begangenen Beihilfe zur Steuerhinterziehung mit erheblichem Schaden für den Fiskus. |

    Ausgangsfall

    Der Angeklagte war in ein System der Hinterziehung von Energiesteuer eingebunden. Dabei machten sich die Tatbeteiligten zunutze, dass Formenöl im Unterschied zu Gasöl nicht der Energiesteuer unterliegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG). Die von den Haupttätern betriebene Firma besaß die behördliche Erlaubnis, aus steuerfrei bezogenem Diesel und Basisöl Formenöl herzustellen. Tatsächlich stellte sie aber ein Gemisch her, das weiterhin als Kraftstoff verwendbar war und damit als Gasöl der Besteuerung nach dem EnergieStG unterlag. Entgegen § 30 Abs. 2 S. 4 und § 23 Abs. 6 S. 3 EnergieStG wurde bezüglich der entstandenen Energiesteuer jedoch weder eine Steueranmeldung abgegeben, noch die Energiesteuer abgeführt. Mangels Abgabe der Steueranmeldungen wurde Energiesteuer im Gesamtumfang von rund 15,3 Mio. EUR verkürzt.

     

    Der Angeklagte fungierte in zentraler Position bei diesem Hinterziehungssystem. Er machte die Betriebsstätte (ein Biodieselwerk) für die Haupttäter ausfindig, von der aus das Verkürzungssystem betrieben wurde. Er war darüber hinaus als Vertrauensmann und Aufpasser vor Ort tätig. So koordinierte er die Mischungsverhältnisse des Ölgemischs. Auch organisierte er die Auslieferung des Gasöls und übernahm es, Proben der Ware zu einem Prüflabor zu bringen, um somit den Zollbehörden die tatsächliche Zusammensetzung des Gemischs zu verschleiern. Außerdem hielt er den laufenden Bürobetrieb der Firma aufrecht.