· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Der BGH ändert seine Rechtsprechung zur Tateinheit bei Steuerhinterziehung
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der BGH (22.1.18, 1 StR 535/17, Beschluss) hat seine langjährige Rechtsprechung zur Tateinheit bei zeitgleicher Abgabe von Steuererklärungen geändert. Dies hat gravierende Auswirkungen u. a. auf die Gesamtstrafenbildung, das Vorliegen einer besonders schweren Hinterziehung oder im Strafbefehlsverfahren. |
Ausgangsfall
Die angeklagten Eheleute nutzten zwei GmbHs (A-GmbH und K-GmbH), um Einkünfte des Angeklagten (W) aus der Tätigkeit als freier Unternehmensberater dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Bei der A-GmbH war pro forma die Angeklagte (U) Alleingesellschafterin und bei der K-GmbH hielten die gemeinsamen Kinder der Angeklagten formal die Anteile, letztlich wurden aber bei beiden GmbHs die Anteile nur treuhänderisch für den Angeklagten gehalten. Der W war auch faktischer Geschäftsführer bei beiden GmbHs. Den Angeklagten wurde Folgendes zur Last gelegt:
- Da die Angeklagten die von beiden GmbHs an den Angeklagten geleisteten Zahlungen nicht ordnungsgemäß steuerlich als vGA behandelten, verkürzten sie zugunsten der A-GmbH Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer für die Jahre 2007 bis 2012.
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