· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Anweisung für das Steuerstrafverfahren wurde überarbeitet - viele praxisrelevante Neuerungen
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Die Finanzverwaltung hat nach rund drei Jahren ihre Verwaltungsan-weisung für das Steuerstrafverfahren überarbeitet (Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2017 - vom 1.12.16). Die Anweisung von 2014 war insbesondere an die Neuerungen, die das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur AO mit Wirkung ab 1.1.15 für die Selbstanzeige gebracht hatte, anzupassen. Der folgende Beitrag greift die praxisrelevanten Neuerungen auf. |
Selbstanzeige
Entrichtung von Zinsen
Aufgrund der Novellierung von § 371 AO ist für die Straffreiheit nach einer Selbstanzeige grundsätzlich erforderlich, dass die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sowie die Zinsen nach § 233a AO nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 S. 1 AO). Insofern weist nunmehr Nr. 11 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 AStBV (St) 2017 darauf hin, dass die Finanzverwaltung bei Eingang einer Selbstanzeige nur von der Einleitung des Strafverfahrens absehen darf, wenn auch diese Zinsen entrichtet sind. Auch muss nunmehr nicht nur eine angemessene Frist für die Nachzahlung der verkürzten Steuer, sondern auch für die Zahlung der benannten Zinsen gesetzt werden. Die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sind insofern bevorzugt festzusetzen (Nr. 132 Abs. 3 S. 2 AStBV [St] 2017).
Beachten Sie | Nr. 11 Abs. 5 S. 2 AStBV (St) 2017 stellt klar, dass bei der Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO für die Erlangung der Bußgeldfreiheit keine Zinsen nach §§ 235, 233a AO zu entrichten sind (Gehm, Kompendium Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2015, S. 500).
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