· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
BFH nimmt zur Leichtfertigkeit gemäß § 378 AO Stellung
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der BFH (17.11.15, X R 35/14, Abruf-Nr. 184816 ) hat in Bezug auf die verlängerte Festsetzungsverjährungsvorschrift nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO dazu Stellung genommen, wann von einer Leichtfertigkeit i. S. von § 378 AO auszugehen ist. Da die Finanzverwaltung in Steuerstrafverfahren dazu neigt, auf den Ordnungswidrigkeitstatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung einzuschwenken, wenn der Vorsatz für eine Steuerhinterziehung i. S. von § 370 AO nicht oder nur schwer nachweisbar ist, ist das Urteil eine Argumentationshilfe für die Beraterschaft gegen ausufernden Sanktionierungswillen. |
Sachverhalt
Ein bei einem städtischen Klinikum angestellter Arzt (Kläger) hatte seinem Steuerberater seine Lohnsteuerbescheinigung und den Jahreskontoauszug des für ihn zuständigen Versorgungswerks übergeben. Diese Bescheinigung enthielt den Gesamtbeitrag, ohne nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu differenzieren. Die Einkommensteuererklärung wurde vom Steuerberater vorbereitet und dem Arzt zur Unterschrift vorgelegt. Der Arzt musste die Erklärung sodann selbst beim FA einreichen. Da die Lohnsteuerbescheinigung bereits sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil hinsichtlich der Pensionsbeiträge an das Versorgungswerk enthielt, kam es zu einer doppelten Erfassung dieser Beiträge in der Einkommensteuererklärung. Zum einen wurde der Gesamtbetrag laut Bescheinigung des Versorgungswerks als Beitrag zu freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und Pflichtbeiträgen von Nichtarbeitnehmern zu den gesetzlichen Rentenversicherungen erfasst und zum anderen der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmeranteil zu berufsständischen Versorgungen gemäß Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt.
Dem Arzt fiel auf, dass der Betrag doppelt in dem Einkommensteuererklärungsformular erschien. Er verglich die aktuelle Erklärung mit der des Vorjahrs, die vom FA - nach Intensivprüfung - nicht beanstandet worden war. Er stellte fest, dass es sich hier genauso verhielt. Insofern ging er davon aus, dass alles seine Richtigkeit hatte.
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