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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafrecht

    Buchführungsunterlagen können beim Steuerberater beschlagnahmt werden

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Buchführungsunterlagen des beschuldigten Mandanten, die sich im Büro des Steuerberaters befinden, unterliegen grundsätzlich keinem Beschlagnahmeverbot (LG Halle 7.6.17, 2 Qs 1/2017, Beschluss unter dejure.org).

     

    Sachverhalt

    Die Steuerfahndung führte gegen einen Kfz-Händler Ermittlungen durch. Das zuständige Amtsgericht erließ einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume seines Steuerberaters. Obwohl die Beamten vergeblich versuchten, dort Geschäftsunterlagen des Beschuldigten ‒ insbesondere Konto- und Vertragsunterlagen ‒ sicherzustellen, unternahm der Berater den Versuch, die richterliche Anordnung anzugreifen. Dieser blieb jedoch erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des LG waren die potenziellen Beweismittel im angefochtenen Beschluss ausreichend bestimmt und auch in vollem Umfang beschlagnahmefähig. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass beim Berater befindliche Buchführungsunterlagen, Bilanzen, Steuererklärungen etc. stets einem strafprozessualen Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO) unterliegen (s. etwa LG Stade 27.10.83, 12 Qs 5/83, wistra 86, 41). Dieser Auffassung erteilt das Gericht aber eine eindeutige Absage. Denn solche allgemeinen Geschäftsunterlagen muss ein Steuerpflichtiger stets aufgrund einer ihn originär treffenden gesetzlichen Regelung (§ 146 Abs. 1 S. 1 AO) aufbewahren, um sie auf Anforderung den Finanzbehörden vorlegen zu können. Diese Aufbewahrungspflicht wäre hinfällig, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Verbringen der Unterlagen zu seinem Steuerberater ein Beschlagnahmeverbot herbeiführen könnte.

     

    Dass durch die angeordnete Maßnahme im konkreten Fall kein Beweismaterial aufgefunden werden konnte, führt nachträglich nicht zu einer Unzulässigkeit der Anordnung der Durchsuchung. Denn dieses Ergebnis war für die Ermittler nicht vorhersehbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Stets beschlagnahmefrei ist lediglich die Handakte des Berufsangehörigen, namentlich also seine eigenen Aufzeichnungen, Entwürfe oder Besprechungsvermerke. Nur diese Unterlagen sind innerhalb des bestehenden Vertrauensverhältnisses entstanden und von § 97 StPO geschützt. In allen Fällen müssen die Ermittlungsbehörden überdies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachten. Sie dürfen in jedem Verfahrensstadium nur das jeweils schonendste Mittel anwenden. So muss die Steuerfahndung zunächst andere potenzielle Erkenntnisquellen ausschöpfen und auch dem Berater immer die Möglichkeit einräumen, die gesuchten Unterlagen freiwillig auszuhändigen. Eine „echte“ Durchsuchung der Beraterpraxis kommt nur als Ultima Ratio infrage.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 190 | ID 44919988