· Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung und Hinterziehungszinsen bei ehebedingten Zuwendungen
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das FG Hessen (7.5.18, 10 K 477/17 Rev. zugelassen) hat im Zusammenhang mit dem Anfall von Hinterziehungszinsen zur Steuerhinterziehung bei ehebedingten Zuwendungen Stellung bezogen. Neben der strafrechtlichen Würdigung bei Verschweigen ehebedingter Zuwendungen enthält die Entscheidung wichtige Hinweise zum Anfall von Hinterziehungszinsen. Mit Blick auf die Entscheidung ist in der Praxis vermehrt damit zu rechnen, dass in vergleichbaren Konstellationen Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. |
Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von ihrem Ehemann u. a. im Jahr 2000 eine Bargeldsumme in Höhe von 1,8 Mio. EUR. Diese Schenkung zeigte die Klägerin dem FA nicht an. Als die Eheleute mit Ehevertrag von 11.7.14 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zugunsten der Gütertrennung aufhoben, wurde vereinbart, das die Zuwendung in Höhe von 1,8 Mio. EUR auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin angerechnet werde. Als die Steuerfahndung im Jahr 2014 die Schenkung aufdeckte, wurde hinsichtlich der angefallenen Schenkungsteuer für den Zeitraum vom 1.4.02 bis 11.7.14 mit Bescheid vom 18.8.16 Hinterziehungszinsen festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruch.
Anmerkungen
Das FG Hessen erachtete die Klage für unbegründet, da für den benannten Zeitraum die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen.
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