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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Risiken für den Steuerpflichtigen beim elektronischen Datenzugriff der Betriebsprüfung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | § 147 Abs. 6 AO gibt der Finanzverwaltung im Zuge der steuerlichen Außenprüfung das Recht zum elektronischen Datenzugriff. Da dies auch unkalkulierbare Risiken für den Steuerpflichtigen mit sich bringt, ist es wichtig, diese zum einen zu erkennen und zum anderen die Möglichkeiten zu ermitteln, sie zu minimieren. Auf den ersten Blick lässt eine aktuelle Entscheidung des FG München (27.6.18, 1 K 2318/17, Rev. BFH VIII R 24/18 ) hoffen, die insofern die Rechte der Finanzbehörde begrenzt. Welche Folgen sich tatsächlich hieraus ableiten lassen, soll hier näher dargestellt werden. |

    Kernaussagen der Entscheidung

    Eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft wehrte sich gegen die Aufforderung des Betriebsprüfers, ihm einen Datenträger nach GDPdU ‒ an deren Stelle sind die GoBD getreten (Streck/Kamps, Die Außenprüfung, 3. Aufl. 17, Rz. 501) ‒ zu Beginn der Betriebsprüfung auszuhändigen (§ 147 Abs. 6 S. 2 Alt. 2 AO). Die Klägerin wendete sich insbesondere mit der Begründung hiergegen, dass es ihr unzumutbar sei, alle mandatsbezogenen elektronischen Dokumente zu anonymisieren.

     

    Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit darin, wenn das Finanzamt nicht darlegt, wo der Datenzugriff und die Auswertung erfolgen sollen und wie lange die überlassenen Daten von der Finanzverwaltung gespeichert werden. Dies findet seine Begründung darin, dass das Zugriffsrecht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO durch die Zwecke der Außenprüfung in zeitlichem und sachlichem Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten beschränkt ist. Insofern dürfen die Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle erhoben werden. Sie dürfen nach Abschluss der Außenprüfung nicht mehr auf dem Laptop des Betriebsprüfers gespeichert werden, sondern nur noch bis zum Abschluss eines ggf. stattfindenden Rechtsbehelfsverfahrens in den Diensträumen des Finanzamts (vgl. auch BFH 16.12.14, VIII R 52/12, BFH/NV 15, 1455; Streck/Kamps, Die Außenprüfung, 3. Aufl. 17, Rz. 518 ff.).