16.03.2017 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Adressierung eines Steuerbescheids
| Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Es muss erkennbar sein, welcher Einzelfall geregelt werden soll. Der Steuerschuldner ist nicht zwingend aufzuführen, wenn er sich durch Auslegung zweifelsfrei erkennen lässt. Dafür sind die dem Verwaltungsakt beigefügten Erklärungen und die den Betroffenen bekannten Umstände maßgebend (FG Niedersachsen 22.6.16, 2 K 11311/15, Urteil unter dejure.org , Rev. BFH IV R 34/16). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig