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  • 16.03.2017 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Adressierung eines Steuerbescheids

    | Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Es muss erkennbar sein, welcher Einzelfall geregelt werden soll. Der Steuerschuldner ist nicht zwingend aufzuführen, wenn er sich durch Auslegung zweifelsfrei erkennen lässt. Dafür sind die dem Verwaltungsakt beigefügten Erklärungen und die den Betroffenen bekannten Umstände maßgebend (FG Niedersachsen 22.6.16, 2 K 11311/15, Urteil unter dejure.org , Rev. BFH IV R 34/16). |