Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Anforderungen an Unterschrift bei Faxsendungen

    von OStARaimund Weyand, St. Ingbert

    Ist auf einem bei Gericht eingehenden Fax die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten deswegen nicht erkennbar, weil er schon das Original mit einer hellen Tinte unterschrieben hat, liegt hierin ein schuldhaftes Verhalten, das bei Fristversäumnissen eine Wiedereinsetzung ausschließt (BGH 31.1.19, III ZB 88/18)

     

    Sachverhalt

    Nach einem klageabweisenden Urteil wurde durch die Beklagtenvertreterin Berufung eingelegt. Der bei Gericht zunächst per Fax eingegangene Schriftsatz lässt eine Unterschrift nicht erkennen. Dessen wesentlich später nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenes Original trug eine schwach lesbare blass hellblaue Unterschrift der Anwältin. Das OLG wertete das Rechtsmittel als unzulässig, weil es nicht ordnungsgemäß unterzeichnet war (§ 130 Nr. 6 ZPO). Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt. Beim BGH blieb eine Beschwerde erfolglos.

     

    Anmerkungen

    Berufungsbegründungen sind als bestimmende Schriftsätze grundsätzlich vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig zu unterschrieben. Diese Unterschrift soll die eindeutige Identifizierung des Urhebers ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Zugleich soll die Unterzeichnung sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt.

     

    Die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift entfällt nicht dadurch, dass die Berufung per Fax eingelegt und begründet wird. In diesem Fall genügt die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie. Bei der Kopiervorlage muss es sich aber um den persönlich unterschriebenen Originalschriftsatz handeln. Fehlt die Unterschrift oder ist sie auf der Telekopie nicht sichtbar, so ist die Prozesshandlung ‒ wie hier ‒ nicht wirksam vorgenommen (st. Rspr.; s. schon BGH 4.5.94, NJW 94, 2097).

     

    Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren, weil die Prozessbevollmächtigte ihre Pflichten schuldhaft missachtet hatte. Ihr musste sich aufdrängen, dass ihre schon im Original kaum erkennbare Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Fax nicht sichtbar sein würde. Derjenige, der einen Schriftsatz an das Gericht übermittelt hat indes stets zu gewährleisten, dass seine Unterschrift auf der beim Empfänger eingehenden Kopie erkannt werden kann.

     

    PRAXISTIPP | Nur in seltenen Ausnahmefällen kann man auf eine Unterschrift verzichten. Dann muss aber aus den sonstigen Umständen einzelfallbezogen zweifelsfrei deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat (ausführlich BGH 26.10.11, IV ZB 9/11, n.v.).

     
    Quelle: ID 45770780