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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    FA durfte Einkommensteuerbescheid auch nach Eintritt von Festsetzungsverjährung ändern

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Körperschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, kann neben dem Steuerbescheid der Körperschaft auch der Einkommensteuerbescheid der Anteilseigner nach § 32a Abs. 1 KStG geändert werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (FG Münster 17.5.17, 7 K 1158/14 E, Urteil unter dejure.org).

     

    Sachverhalt

    Das klagende Ehepaar erzielte neben sonstigen Einkünften auch Einkünfte aus einer 50 %igen Beteiligung an einer GmbH, deren Geschäftsführer der Ehemann zugleich war. Die Veranlagung für das Streitjahr 2000 erfolgte im Jahr 2002. Aufgrund einer Kontrollmitteilung eines anderen FA änderte das beklagte FA den Einkommensteuerbescheid 2000 hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das die Kontrollmitteilung veranlassende FA war zu der Überzeugung gelangt, dass der Ehemann eine verdeckte Gewinnausschüttung erhalten hatte. Konkret ging es um betriebliche Zahlungen, die auf einem privaten Konto des Ehemanns eingegangen waren, sowie Aufwendungen für Grundstücke, die der beteiligungsidentischen GbR gehörten.

     

    Auf der Ebene der GmbH wurde die verdeckte Gewinnausschüttung durch Änderung des ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Körperschaftsteuerbescheids mit Änderungsbescheid umgesetzt. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids stützte das beklagte FA zunächst auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Nachdem der Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 erfolglos verlief, legte das Ehepaar Klage ein. Die Klage scheiterte jedoch.