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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Wahrung der Festsetzungsfrist durch Übersendung eines Steuerbescheids im Wege des Telefax-Verfahrens

    | Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt. Die Festsetzungsfrist ist nach Maßgabe des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO schon gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde - mit ihrem Wissen und Wollen - verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist) zugegangen ist. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe - auch hinsichtlich der Bekanntgabefiktionen im Anwendungsbereich des § 122 AO - kommt es danach nicht an, so der BFH in einem aktuellen Urteil vom 28.1.14 (VIII R 28/13 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Übersendung eines Einkommensteuerbescheids per Telefax die Festsetzungsverjährung unterbricht.Die Steuerpflichtige gab ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 im Jahr 2004 ab. Das Finanzamt übersandte den Einkommensteuerbescheid 2003 mit handschriftlichem Datum „30.12.08“ gemäß Faxjournal am 30.12.08 per Telefax an den Steuerberater der Steuerpflichtigen. Dort wurde er am selben Tag ausgedruckt. Mit Änderungsbescheiden vom 23.1.09 und vom 28.1.09 minderte das FA auf telefonischen Antrag der Steuepflichtigen den Ansatz ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

     

    Am 29.1.09 ging bei dem FA per Telefax ein Einspruch gegen den „Einkommensteuerbescheid 2003 per Fax mit handschriftlichem Datum 30.12.08“ ein. Zur Begründung führte die Steuerpflichtige aus, dass wegen nicht rechtzeitiger Bekanntgabe hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung 2003 zum 31.12.08 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 8.3.0 verwarf das FA den Einspruch. Die dagegen erhobene Klage wies das FG als unbegründet ab. Mit der Revision rügt die Steuerpflcihtige die Verletzung des § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO.

     

    Entscheidung und Begründung

    Nach Auffassung des BFH ist die Revision unbegründet. Im Streitfall lief die Festsetzungsfrist für die Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer 2003 nach Maßgabe des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2008 ab, weil die Klägerin ihre Steuererklärung im Jahr 2004 eingereicht hatte. Der vor Ablauf dieser Frist per Telefax übermittelte und nach den bindenden Feststellungen des FG am Tag der Übermittlung beim Steuerberater ausgedruckte Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 30.12.08 hat diese Frist gewahrt. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird eine gesetzlich gebotene Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt

     

    HINWEIS | Ein Telefax gewährleistet gleichermaßen den mit dem Gebot der Schriftlichkeit verfolgten Zweck, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Zudem weist ein Telefax gleichermaßen aus, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist. Dementsprechend ist nach der dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung tragenden Rechtsprechung die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig.

     

    Per Telefax übermittelte Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen erfordern keinen besonderen Nachweis der Urheberschaft (Authentizität) und keinen besonderen Schutz vor nachträglicher Veränderung (Integrität). Insoweit unterscheiden sie sich maßgeblich von elektronischen Dokumenten, die leicht elektronisch änderbar sind und deren Absicherung die Regelungen zur qualifizierten Signatur allein bezwecken

    Quelle: ID 42730989