17.09.2013 · Fachbeitrag · Verstoß gegen Treu und Glauben
Verböserung im Einspruchsverfahren
| Bestimmt das FA im Einspruchsverfahren eine Frist, bis zu der – zur Vermeidung einer angedrohten Verböserung – der Einspruch zurückzunehmen ist, kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen. Das gilt nach Ansicht des BFH, wenn die Beamten vor Ablauf dieser Frist die verbösernde Einspruchsentscheidung erlassen. Der Verstoß stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der verbösernden Einspruchsentscheidung führt (BFH 15.5.13, VIII R 18/10, Abruf-Nr. 132229 ). |
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