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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Wiedereinsetzung bei organisatorischen Pflichtverletzungen

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Auch in eigenen Steuerangelegenheiten hat der Berater eine besonders hohe Sorgfalt an den Tag zu legen. Insbesondere muss er für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und seine Büroorganisation umfassend darlegen (FG Düsseldorf 30.8.16, 10 K 1897/16 U, F, AO, Abruf-Nr. 189003 ). |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Rechtsanwalt und das FA stritten sich über die Rechtmäßigkeit verschiedener Steuerbescheide. Der Steuerpflichtige hatte unstreitig die Einspruchsfrist versäumt, verlangte aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO). Das FG teilte seine Auffassung nicht und wies die Klage als unzulässig ab.

     

    Entscheidung

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) ist dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.