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  • 26.01.2016 · Fachbeitrag · Zollverwaltungsgesetz

    13.200 EUR Geldbuße für das Einschmuggeln von Bargeld

    | Ein Betroffener, der unter Verstoß gegen das Zollverwaltungsgesetz vorsätzlich 55.000 Euro Bargeld nach Deutschland einschmuggelt, kann mit einer Geldbuße von 13.200 Euro belegt werden. Das hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05.01.2016 entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 04.09.2015 bestätigt. |