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  • Zufallsfund bei einer datenschutzwidrigen Durchsuchung des Dienst-Laptops

    | Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war. Es kommt für die Verwertbarkeit des Zufallsfundes allein darauf an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker wiegt als die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Durchsuchung des Dienst-PC dem Arbeitnehmer vorher angekündigt wurde (LAG Baden-Württemberg 6.6.18, 21 Sa 48/17).|

    Kündigung

     

    Dienst-Laptop und Dienst-Handy des Arbeitnehmers waren von der internen Revision durchsucht worden, weil der Verdacht der Weitergabe vertraulicher Daten bestand. Von diesem Verdacht blieb nichts übrig, jedoch wurde ‒ als Zufallsfund ‒ ein Fehlverhalten beim Betanken des Dienstwagens aufgedeckt, das zur Kündigung des Arbeitnehmers führte. Diese Information war aber datenschutzwidrig erlangt worden. In dem Verfahren ging es unter anderem darum, ob der Zufallsfund zur Begründung der Kündigung angeführt werden durfte.

     

    Das LAG Baden-Württemberg ließ den Zufallsfund zu und berief sich auf eine Entscheidung des BAG (20.10.16, 2 AZR 395/15). Nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, ob es bei der Frage der Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Rahmen datenschutzwidrig erlangter Erkenntnisse allein darauf ankommt, dass im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Funktionsfähigkeit einer Rechtspflege das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient oder nicht. Vorliegend überwiegt aus Sicht des LAG das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Dies aus Sicht der Kammer schon deshalb, weil der Kläger seinen Dienst-Laptop auf Aufforderung der Beklagten widerspruchslos und bedingungslos herausgegeben hat, seine Passwörter auf Nachfrage mehrmals genannt und zu Beginn der Untersuchung erklärt hat, kooperieren zu wollen.

    Quelle: ID 45657487