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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Corona und Kündigungen

    | In letzter Zeit mehren sich die Fälle von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wegen coronabedingter Sicherheitsmaßnahmen, die bis zur Kündigung eskalierten. In den beiden hier vorgestellten Fällen ging es um die betriebsweite Durchsetzung von 2G durch den Arbeitgeber und um verschwörungsgläubige Propaganda eines Angestellten. |

     

    Das ArbG Berlin (3.2.22, 17 Ca 11178/21) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin ohne Corona-Impfschutz noch vor Vertragsbeginn kündigen darf. Nach Ansicht des Gerichts könne der Arbeitgeber als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

     

    In einem anderen Fall hatte das ArbG Darmstadt (9.11.21, 9 Ca 163/21) entschieden, dass der Arbeitgeber Vergleiche zwischen der Maskenpflicht und der Nazidiktatur nicht hinnehmen muss und dem Arbeitnehmer fristlos kündigen kann. Laut Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer, ein Berufsschullehrer, der den Mund-Nasen-Schutz nur bis unterhalb der Nase trug, gegenüber den Schülern das Maskentragen als völlig nutzlos bezeichnet, ihnen gegenüber ferner die Covid-19-Pandemie als Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie bezeichnet und ihre Existenz geleugnet. Darüber hinaus hatte er geäußert, es würden die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut werden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lasse. Im Falle seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz ‒ so das Gericht ‒ sei zu befürchten, dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten werde, dadurch die Schüler verunsichere und die rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen sowie deren Durchsetzung gefährden werde.

    Quelle: ID 48091974