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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Urlaub muss am Stück genommen werden

    | Der Urlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen. Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden (LAG Baden-Württemberg 6.3.19, 4 Sa 73/18). |

     

    Der Mitarbeiter hatte in der Vergangenheit häufig halbe Tage freigenommen, um auf dem elterlichen Weingut mitzuhelfen. Der Arbeitgeber wollte diese Praxis für die Zukunft auf eine begrenzte Zahl von halben Tagen einschränken.

     

    Nach Auffassung des LAG ist der Urlaub nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG nur dann entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, wenn der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BUrlG erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG ist der Urlaub jedoch zusammenhängend zu gewähren. Eine Ausnahme hiervon greift nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen. Dass der Arbeitnehmer den Urlaub so nehmen will, ist nach Meinung des LAG unerheblich, denn ausgehend von der gesetzgeberischen Grundwertung, dass der Urlaub Erholungszwecken zu dienen hat, kann selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Eine solche Urlaubsgewährung in Kleinstraten wäre vielmehr keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Ein derart gewährter Urlaub könnte nochmals gefordert werden.

    Quelle: ID 45987882