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  • · Nachricht · Berufsstand

    Fehlende Gleichstellung von Steuerberatern und Rechtsanwälten in den jüngsten Gesetzesinitiativen

    | Immer wieder ist zu beobachten, dass Steuerberater und Rechtsanwälte in Gesetzesvorhaben unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie in Deutschland berufsrechtlich weitestgehend gleichgestellt sind. Jüngste Beispiele sind § 5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG-E (Hinweisgeberschutzgesetz) oder Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union (COM(2022) 684 final). Wenn mit Blick auf berufsrechtliche Pflichten (v.a. die Verschwiegenheit) Ausnahmen von restriktiven Vorschriften gemacht werden, dann zumeist zugunsten der Rechtsanwälte. |

     

    Die BStBK weist dann regelmäßíg darauf hin, dass der Steuerberater in Deutschland berufsrechtlich dem Rechtsanwalt weitestgehend gleichgestellt ist. Die Berufspflichten der Steuerberater und Rechtsanwälte sind nahezu deckungsgleich:

    • Beide Berufe unterliegen einer gesetzlichen, strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht und haben im Strafverfahren ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht bzw. für sie gilt das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO.
    • Der Steuerberater ist ebenso wie der Rechtsanwalt ein Organ der (Steuer-)Rechtspflege und damit Angehöriger eines Rechtsberufes.
    • Im Unterschied zu Steuerberatern in anderen europäischen Ländern ist er auch zur Vertretung vor den Gerichten befugt.

     

    Eine Nichtgleichstellung würde auch in der Praxis zu kaum lösbaren Problemen führen. Denn Steuerberater und Rechtsanwälte üben ihren Beruf vielfach in Sozietäten und Partnerschaften gemeinsam aus. Der Übergang von einer steuerberatenden Tätigkeit zur reinen Rechtsberatung ist in der Praxis aber oft fließend und bei Mandatsübernahme nur selten erkennbar. Eine Nichtgleichstellung würde die berufliche Zusammenarbeit beider Berufe erheblich erschweren, wenn nicht praktisch möglich machen.

    Quelle: ID 49324206