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  • · Nachricht · Coronakrise

    Verlängerung der Abgabefristen für VZ 2019 und VZ 2020

    | Das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenden Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ (BGBl I 21, 237) verlängert die Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 und die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 S. 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 jeweils um sechs Monate. |

     

    • Übersicht: Abgabefristen
    Erklärungsfrist in Beratungsfällen (§ 149 Abs. 3 AO)

    Beginn des Zinslaufs (§ 233a Abs. 2 AO)

    VZ 2019

    31.8.21

    1.10.21

    VZ 2020

    28.2.22

    1.4.22

     

    Weiterführender Hinweis

    • Fristverlängerungen für Insolvenzanträge und Steuererklärungen beschlossen (Kruhl, BBP 21, 54)
    Quelle: ID 47174757