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  • · Nachricht · Digitalisierung

    Anforderungen an eine Videoverhandlung vor dem FG

    | Bei einer Videoverhandlung nach § 91a FGO muss jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen können. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er selbst sich 180 Grad dreht (BFH 18.8.23, IX B 104/22, Beschluss). |

     

    Bei einer Videoverhandlung müssen alle Beteiligten gemäß § 91a FGO zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen könne. Dies dient insbesondere der Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung stellt klar, dass die Videoübertragungstechnik das Geschehen vollständig übermitteln muss und es den Beteiligten ermöglichen muss, sich gegenseitig visuell und akustisch wahrzunehmen.

    Quelle: ID 49619908